Brennbare Baustoffe in Treppenhäusern
Die Landesbauordnungen schreiben vor, dass Verkleidungen und Einbauten aus brennbaren Baustoffen in Treppenhäusern nicht verwendet werden dürfen. Sie sind unzulässig. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob es sich um einen brennbaren Baustoff handelt.
Werden die Treppenräume entgegen der gesetzlichen Regelung doch mit brennbaren Baustoffen ausgeführt, so liegt ein Werkmangel vor, den der Verantwortliche, zum Beispiel der Architekt oder der Unternehmer, zu vertreten hat. Nach § 4 VOB/B hat der Unternehmer auch Bedenken gegen gelieferte Stoffe oder Bauteile dem Bauherrn mitzuteilen, woraus eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Eignung der zu verwendenden Stoffe folgt.
Brennbare Baustoffe in Treppenräumen sind ein augenfälliger Fehler. Das ist auch nicht im Hinblick darauf anders zu beurteilen, als es Holzwerkstoffplatten gibt, die nicht brennbar sind. Derartige nicht brennbare Holzwerkstoffplatten sind ohnehin äußerst unüblich. Daher handelt es sich bei der Verwendung von Holzwerkstoffplatten um einen Fehler, dessen Feststellung keiner besonderen, über allgemeines Unternehmerwissen hinausgehenden Fachkenntnisse bedarf. Der Verantwortliche ist daher zum Schadensersatz verpflichtet. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main im Urteil vom 13.3.2009 – 10 U 133/06 – vertreten.
–Dr. tt.–