BG Bau: Was sich 2024 für Handwerker ändert

Das Jahr 2024 bringt wieder viel Neues für die Mitgliedsunternehmen und die Versicherten der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau). Darunter sind neue Regeln und Verordnungen sowie aktuelle Serviceangebote. Die BG Bau hat eine Übersicht zusammengestellt.

Neuer Gefahrtarif der BG Bau

Ab 1. Januar 2024 gilt der 4. Gefahrtarif der BG Bau. Den einzelnen Tarifstellen des Gefahrtarifs sind Gefahrklassen zugeordnet. Diese sind ein Faktor der Beitragsberechnung und sorgen für eine Verteilung der Beiträge unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken. Neu im 4. Gefahrtarif ist neben der Neuberechnung der Gefahrklassen, dass Unternehmen, die Fertighausbau einschließlich Fertigteilherstellung betreiben, anderen Gewerbezweigen zugeordnet werden. Die Änderungen resultieren aus der aktuellen Rechtsprechung und aus den Erfahrungen des 3. Gefahrtarifs. Während die Beiträge für das Jahr 2023 noch mit den Gefahrklassen des 3. Gefahrtarifs berechnet werden, beruhen die neuen Vorschussbescheide für das Jahr 2024 bereits auf dem 4. Gefahrtarif. Die Beiträge für das Jahr 2024 werden im April 2025 mit den Gefahrklassen des 4. Gefahrtarifs erhoben. Siehe auch: www.bgbau.de/die-bg-bau/presse/presseportal/pressemitteilung/neuer-gefahrtarif.

Neues Meldeportal der Sozialversicherungen

Seit Oktober 2023 gibt es ein neues Meldeportal der Sozialversicherungen (SV-Meldeportal). Das Portal ersetzt das alte sv.net, welches bereits ab dem 1. Januar nicht mehr vollumfänglich zur Verfügung stehen wird. Das SV-Meldeportal ist eine zertifizierte Ausfüllhilfe, mit der Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise und der elektronische Lohnnachweis zur Unfallversicherung verschlüsselt an die Sozialversicherungsträger übermittelt werden können. Arbeitgeber müssen sich für die Nutzung des neuen Portals registrieren. Die Registrierung und das Log-in sind nur mit einem Elster-Unternehmenszertifikat möglich. Auf der Seite des SV-Meldeportals gibt es Anleitungen und eine Übersicht mit häufigen Fragen und Antworten.

Digitale Unfallmeldung ab 2024

Ab dem 1. Januar 2024 sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten elektronisch an die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zu übermitteln. Mitgliedsunternehmen der BG  Bau können dafür ein Onlineformular oder das Kundenportal „meine BG Bau“ nutzen. Bis Ende 2027 können Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten übergangsweise noch auf dem Postweg oder per Fax angezeigt werden. Ab 2028 ist die digitale Meldung dann Pflicht. Mehr Informationen gibt es unter www.bgbau.de/unfall-melden.

Neue Regeln für den Gerüstbau

Die BG Bau verweist auf neue Regeln für den Gerüstbau

Foto: 2211438 / Pixabay

Die BG Bau verweist auf neue Regeln für den Gerüstbau
Foto: 2211438 / Pixabay
Bislang dürfen viele Gewerke noch Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen. Diese Erlaubnis wird zum 1. Juli 2024 neu geregelt. Danach dürfen Handwerksunternehmen, die selbst keine Gerüstbauer sind, nur noch im Zusammenhang mit der eigenen Leistung oder der eigenen Tätigkeit Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen. Siehe dazu das Eckpunktepapier vom Zentralverband des Deutschen Handwerks. Die DGUV Information 201-011 „Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten“, die im Januar 2023 als vollständig überarbeitete Ausgabe erschienen ist, erläutert praxisnah die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Technischen Regel für Betriebssicherheit, TRBS 2121-1. Damit unterstützt sie alle, die Gerüste beauftragen, Unternehmen, die Gerüste erstellen, sowie Nutzerinnen und Nutzer beim sicheren Verwenden von Gerüsten. Mehr erfahren Sie hier.

Neue Maschinenverordnung

Die Maschinenrichtlinie wurde als Europäische Maschinenverordnung (Verordnung 2023/1230) neu gefasst. Sie gilt unmittelbar und muss nicht extra in nationales Recht umgesetzt werden. Die neue Maschinenverordnung tritt allerdings erst 2027 in Kraft. Sie muss ab dem 20. Januar 2027 angewendet werden. Bis dahin gilt für das Inverkehrbringen von Maschinen weiterhin die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. So bekommen Hersteller die Möglichkeit zur Umstellung. Siehe dazu: www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung/Maschinen-und-Betriebssicherheit/Maschinen/Ueberarbeitung-Maschinenrichtlinie.html.

Neue Gefahrenklassen

Die CLP-Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen. Mit einer Änderung der Verordnung im April 2023 wurden drei neue Gefahrenklassen eingeführt: ED (endokrinschädliche Eigenschaften), PBT/vPvB (persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften/sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Eigenschaften), PMT/vPvM (persistente, mobile und toxische Eigenschaften/sehr persistente und sehr mobile Eigenschaften). In einem Übergangszeitraum können Stoffe oder Gemische auf freiwilliger Basis nach den neuen Gefahrenklassen eingestuft werden. Verbindlich anzuwenden sind sie ab 1. Mai 2025 für neue Stoffe und ab 1. Mai 2026 für neue Gemische. Mehr Informationen gibt es hier: https://echa.europa.eu/de/new-hazard-classes-2023.

Renten und Pflegegeld: Wegfall der Sonderregelungen für den Rechtskreis Ost

Mehr als 30 Jahre nach der Wiedervereinigung hat sich das Rentenniveau in Ost und West angeglichen. Bis 2025 wird der Angleichungsprozess vollständig abgeschlossen sein. Grundlage ist das 2017 beschlossene Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung. Mit Artikel 4 dieses Gesetzes werden die bisherigen Sonderregelungen für die Anpassung der Renten und des Pflegegeldes des Rechtskreises Ost wegfallen. Somit erfolgt die Anpassung zum 1. Juli 2024 für das Pflegegeld sowie für Renten in Ost- und Westfällen einheitlich. Die Angleichung der Rentenwerte Ost und West wurde bereits 2023 erreicht. Das Pflegegeld wird 2024 angeglichen. Die Bezugsgröße Ost fällt dann zum 31. Dezember 2024 weg.

Handwerkerausnahme bei der Lkw-Maut bleibt

Ab 1. Juli 2024 wird die Mautpflicht auf Autobahnen und Bundesstraßen auch für kleinere Transporter ab 3,5 Tonnen gelten. Bislang galt sie erst ab 7,5 Tonnen. Für Fahrten von Handwerkern und handwerksähnlichen Branchen gelten Ausnahmeregelungen. Sie sind von der neuen Mautpflicht ab Mitte 2024 ausgenommen. Siehe dazu: Bundesamt für Logistik und Mobilität und Bundesgesetzblatt .

Lieferkettengesetz gilt ab 2024 auch für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten

Ab dem 1. Januar 2024 müssen Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten nachweisen, dass sie die gesetzlichen Sorgfaltspflichten für die Einhaltung der Menschenrechte in den Lieferketten beachten. Bislang waren nur Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten vom sogenannten Lieferkettengesetz betroffen. Unter das Gesetz fallen zwar kleinere Unternehmen nicht; es kann sich aber indirekt auswirken: denn die Sorgfaltspflichten gelten bei Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten für den eigenen Geschäftsbereich und unter Umständen auch für unmittelbare Zulieferer. Weiterführende Informationen gibt es auf der Website der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen.

Fachkräfte können leichter in Deutschland arbeiten

Fachkräfte können ab 2024 leichter auf deutschen Baustellen eingesetzt werden.
Foto: Manfred Antranias Zimmer / Pixabay

Fachkräfte können ab 2024 leichter auf deutschen Baustellen eingesetzt werden.
Foto: Manfred Antranias Zimmer / Pixabay
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wurde im Sommer 2023 beschlossen. Es soll dafür sorgen, dass qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten künftig leichter in Deutschland arbeiten können. Das Gesetz tritt schrittweise in Kraft. Bereits seit November 2023 gibt es erleichterte Einwanderungsmöglichkeiten zum Beispiel mit der Blauen Karte EU. Mehr Informationen gibt es unter: www.bundesregierung.de/breg-de/themen/arbeit-und-soziales/fachkraefteeinwanderungsgesetz-2182168.

Neue Grenzwerte für Blei und Diisocyanate am Arbeitsplatz

Diisocyanate stecken in vielen Baustoffen. Werden sie falsch angewendet, können schwere Atemwegserkrankungen die Folge sein. Um den Schutz von Beschäftigten zu erhöhen, will die Europäische Kommission neue Expositionsgrenzwerte festlegen. Für Diisocyanate soll es neben einem allgemeinen Grenzwert für die berufsbedingte Exposition zusätzlich einen Grenzwert für die Kurzzeitexposition geben. Auch für Blei sind neue, deutlich niedrigere Grenzwerte für die Exposition vorgesehen. Der Vorschlag sieht eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2028 vor. Sobald das Annahmeverfahren auf Europaebene abgeschlossen ist, müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie noch in nationales Recht umsetzen. https://germany.representation.ec.europa.eu/news/eu-starkt-schutz-vor-gefahrlichen-chemikalien-2023-11-15_de und www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2023/11/14/lead-and-diisocyanates-eu-set-to-protect-workers-from-exposure/

Neues Sozialgesetzbuch, neues Entschädigungsrecht

Am 1. Januar 2024 tritt das Sozialgesetzbuch vierzehntes Buch (SGB XIV) in Kraft. Es regelt das Recht der sozialen Entschädigung neu und führt Regelungen mehrerer Gesetze wie das Bundesversorgungsgesetz, das Opferentschädigungsgesetz oder das Infektionsschutzgesetz zusammen. So umfasst das neue SGB XIV unter anderem die Entschädigung von Opfern körperlicher oder psychischer Gewalttaten, von Kriegsopfern beider Weltkriege und von Geschädigten durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der Prophylaxe, die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben. Das Gesetz schließt auch die Entschädigung von Angehörigen und Hinterbliebenen ein. Siehe dazu: www.bmas.de/DE/Soziales/Soziale-Entschaedigung/neues-entschaedigungsrecht-ab-2024.html.

Neue EU-weite Regeln gegen Mikroplastik

Neue EU-weite Regeln gegen Mikroplastik sollen das Fischsterben verhindern. Auch Baumaterialien sind betroffen

Foto: Mariya / Pixabay

Neue EU-weite Regeln gegen Mikroplastik sollen das Fischsterben verhindern. Auch Baumaterialien sind betroffen
Foto: Mariya / Pixabay
Seit Oktober 2023 gilt in der Europäischen Union (EU) eine neue EU-Verordnung, die die Verwendung von „synthetischen Polymermikropartikeln“, sogenanntes Mikroplastik, einschränkt. Demnach ist der europaweite Verkauf von Mikroplastik und Produkten, denen Mikroplastik bewusst zugesetzt wurde und die diese Partikel bei der Verwendung freisetzen, verboten. Produkte, die Mikroplastik enthalten, es aber nicht freisetzen oder deren Freisetzung minimiert werden kann, zum Beispiel Baumaterialien, sind von dem Verkaufsverbot ausgenommen. Antworten auf die wichtigsten Fragen gibt es hier: https://germany.representation.ec.europa.eu/neue-regeln-zur-beschrankung-von-bewusst-zugesetztem-mikroplastik-0_de.  (bhw/ela)

 


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