Duldungspflicht bei Umstellung auf Fernwärme

Als in einem älteren Wohngebäude die vorhandenen Gasetagenheizungen durch einen Fernwärmeanschluss ersetzt werden sollten, war ein Mieter damit nicht einverstanden. Der Vermieter sah sich deshalb veranlasst, den Mieter auf Duldung der Arbeiten in Anspruch zu nehmen.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24.9.2008 – VIII ZR 275/07 – war der Mieter verpflichtet, die Bauarbeiten in seiner Wohnung zu dulden, weil es sich um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des Mietrechts handelte. Es ging außerdem um die Installierung von Kalt- und Warmwasserzählern im Bad und in der Küche sowie der Verlegung einer Unterputzleitung mit Fehlstromschutzschalter im Bad, aber auch um Verfliesung der Wände im Bad. Auch diese Instandsetzungsmaßnahmen musste der Mieter dulden.

Der Mieter hatte gemeint, die Modernisierungsmaßnah­men ablehnen zu können, weil der Vermieter nach seiner Auffassung ihn nicht frühzeitig genug informiert hatte. Tatsächlich waren dem Mieter aber nähere Angaben zu den Maßnahmen gemacht worden, und dann auch die dadurch zu erwartende Miet-erhöhung spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahmen. Der Vermieter war nicht verpflichtet, den Mieter zusätzlich über eine etwaige Erhöhung der Vergleichsmiete zu informieren. Eine nach Durchführung der Modernisierung etwa mögliche Erhöhung der Vergleichsmiete ist also nicht Gegenstand der Informationspflicht des Vermieters.

Weiter war der Mieter verpflichtet, den Anschluss seiner Wohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz und die damit verbundenen Arbeiten im Bad und in der Küche zu dulden. Dabei handelte es sich um eine Maßnahme zur Einsparung der Energie im Sinne des Mietrechts. Es war mit einer Ersparnis an Primärenergie im Verhältnis zur Erzeugung von Wärme für Heizung und Warmwasser durch die in der Wohnung vorhandene Gasetagenheizung zu rechnen. Der Mieter konnte nicht mit Erfolg geltend machen, er wäre zur Duldung des Anschlusses seiner Wohnung an die Fernwärmeversorgung wegen einer unzumutbaren Härte nicht verpflichtet. Auf den Mieter konnten deshalb keine erhöhten Verbrauchskosten zukommen, weil der Vermieter auf die Erhöhung vorab verzichtet hatte.

–Dr. tt.–

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