Kein Werklohn bei verweigerter Abnahme
Als der Auftragnehmer meinte, die Werkleistung ausgeführt zu haben, machte er gegenüber dem Auftraggeber den Werklohnzahlungsanspruch geltend. Dieser war jedoch der Auffassung, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fälligkeit des Werklohns wären noch nicht erfüllt. Er hatte die Leistungen nicht als vertragsgerecht erbracht abgenommen und die Abnahme ausdrücklich schriftlich verweigert. Er hatte die Qualität der Arbeiten erheblich beanstandet und Nacharbeiten zur Erreichung des vereinbarten Soll-Zustandes verlangt.
Deutlicher kann eine Vertragspartei eine Ablehnung der Leistung als vertragsgerecht erbracht kaum zum Ausdruck bringen. Im Hinblick auf diese eindeutige Abnahmeverweigerung waren die von dem Auftragnehmer geltend gemachten tatsächlichen Umstände nicht geeignet, auf eine konkludente Abnahme schließen zu lassen.
Die Abnahme war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Der Auftragnehmer hatte die Abnahmereife nicht schlüssig dargelegt. Hierfür genügte es nicht, die von dem Auftraggeber behaupteten Mängel einfach zu bestreiten. Zu diesem Ergebnis ist das Oberlandesgericht Naumburg im Urteil vom 20.12.2007 – 1 U 80/07 – gekommen.
– Dr. tt –