Unklare Vertragsklausel über Verzugszinsen
In einem Formularvertrag hieß es: „Verzugszinsen ab Rechnungsstellung“. Darauf berief sich der Lieferant, weil er Zinsen nicht nur in Höhe der gesetzlichen Zinsen haben wollte. Dabei hätte es sich um 5 Prozent über dem festgelegten Basiszinssatz gehandelt. In dieser Höhe war der Zinsanspruch begründet, nicht aber in Höhe von 16 Prozent nach der Vertragsklausel.
Die Vertragsklausel bezog sich überhaupt nur auf Fälligkeitszinsen, nicht aber auf Verzugszinsen. Denn sie knüpfte nicht an den Zugang der Rechnung, sondern an die „Rechnungsstellung“ an. Dieser Begriff ist zumindest mehrdeutig, da ihm nicht zu entnehmen ist, ob die Erstellung der Rechnung oder deren Zugang gemeint sein soll. Zudem war der vorgesehene Zinssatz von 16 Prozent gegenüber dem nach dem Gesetz geschuldeten Verzugszinssatz von 5 Prozent über dem Basiszinssatz total überhöht. Darin lag zumindest eine unangemessene Benachteiligung des anderen Vertragsteils, so dass diese Klausel unwirksam war (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.8.2008 – I 24 U 228/07).
–Dr. tt.–