Altersvorsorge modernisiert

Seit 1. Januar 2016 gilt der Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe.

Mit der damit verbundenen Einführung der Tarifrente Bau wird die seit 1957 bestehende, überwiegend umlage­finanzierte Rentenbeihilfe schrittweise ersetzt.

Die Umstellung auf eine kapitalgedeckte Zusatzversorgung begegnet den Herausforderungen des demografischen Wandels: Rückläufigen Beschäftigungszahlen stehen immer mehr Bezieher von Rentenbeihilfe gegenüber. Gleichzeitig sorgt die Tarifrente Bau für stabile Beiträge der Arbeitgeber und sichert den Beschäftigten am Bau eine attraktive Zusatzversorgung.

Für wen gilt die Tarifrente Bau?

Die Tarifrente Bau gilt für alle Arbeitnehmer, die nach dem 31.12.2015 erstmals in das Baugewerbe eintreten. Weiter gilt sie für die Arbeitnehmer, die vor 2016 schon in Baubetrieben der alten Bundesländer beschäftigt waren und am 31.12.2015 jünger als 50 Jahre sind. Besteht am 31.12.2015 schon ein unverfallbarer Anspruch auf die bisherige Rentenbeihilfe, werden dieser und der danach erworbene Anspruch aus der Tarifrente Bau addiert. Zusätzlich wird ein Günstigkeitsvergleich vorgenommen: Es werden mindestens die Leistungen gezahlt, die bei einem Verbleib in der „alten“ Rentenbeihilfe gezahlt worden wären. Nur Arbeitnehmer in den alten Bundesländern, die bei Einführung der Tarifrente Bau schon im Baugewerbe beschäftigt waren und bereits das 50. Lebensjahr vollendet hatten, bleiben im bisherigen System der Rentenbeihilfe (ebenso wie die Rentner, die schon Rentenbeihilfe beziehen).

Erstmals werden auch die Beschäftigten der Bauwirtschaft in den neuen Bundesländern sowie alle Auszubildenden (West und Ost) in die überbetriebliche Alters­versorgung einbezogen. Für alle Betriebe in den neuen Bundesländern bedeutet dies, dass sie ihre zum 1.1.2016 beschäftigten Angestellten, die eine sozialver­sicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, bei der SoKa-Bau anmelden und den Sozialkassenbeitrag für Angestellte zahlen müssen. Die Beiträge für die Tarifrente Bau werden grundsätzlich von den Arbeitgebern aufgebracht, und zwar wie bisher bei den gewerblichen Arbeitnehmern als Pro­zent­satz der Bruttolohnsumme, bei den Angestellten als Festbetrag.

Während bei der Rentenbeihilfe Festbeträge ausgezahlt werden, die vom Alter bei Rentenbeginn und vom Erreichen bestimmter Wartezeitstufen (Beschäftigungszeiten im Baugewerbe) abhängen, richtet sich die Höhe der Tarifrente Bau neben dem Alter bei Rentenbeginn nur nach der Höhe der über die Dauer der Beschäftigung im Baugewerbe insgesamt eingezahlten Beiträge. Dies ermöglicht in vielen Fällen höhere Leistungen. Aus jedem gezahlten Beitrag wird ein Versorgungsbaustein gebildet, der sofort unverfallbar ist. Aus der Summe des aus den einzelnen Versorgungsbausteinen bei Rentenbeginn gebildeten Kapitals ermittelt sich die Höhe der Tarifrente Bau.

Wann wird die Tarifrente Bau gezahlt?

Wie die Rentenbeihilfe wird auch die Tarifrente Bau zu Altersrenten und zu Renten wegen voller Erwerbsminderung sowie zu Unfallrenten bei einer unfallbedingten Erwerbsminderung von mindestens 50 Prozent gezahlt. Besonders wichtig: Die Arbeit im Bau ist körperlich belastend. Viele Arbeitnehmer halten nicht bis zum Beginn einer Altersrente durch. Deshalb gibt es bei Erwerbsminderungs- beziehungsweise Unfallrenten eine Zurechnungszeit: Dabei wird die Tarifrente Bau so berechnet, als wären die in den letzten drei Jahren vor der Erwerbsminderung durchschnittlich gezahlten Beiträge bis zum 62. Lebensjahr gezahlt worden. Auch eine Absicherung für Hinterbliebene ist in die Tarifrente Bau integriert.

Autorin

Yvonne Dobner ist Abteilungsdirektorin der Hauptabteilung Leistungen für Arbeitnehmer und Rentner bei der Soka-Bau in Wiesbaden.
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