Gewährleistung für Wärmedämmverbundsystem
Als es um ein Wärmedämmverbundsystem (WDVS) für ein bestimmtes Bauvorhaben ging, wurde für die Bauausführung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart, dass alle in Frage kommenden DIN sowie die Einbau- und Verlegevorschriften des Herstellers gelten sollten. Der Auftragnehmer hatte dies ausdrücklich gegenüber dem Auftraggeber schriftlich versichert. Als der Auftraggeber später Gewährleistungsansprüche geltend machte, meinte der Auftragnehmer, er sei unabhängig von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen nicht verpflichtet gewesen, die besonderen Anforderungen für den Brandschutz einzuhalten, weil die maßgebliche Landesbauordnung keine entsprechende Vorschrift mache.
Auf die Landesbauordnung kam es aber nicht entscheidend an. Denn den Werkvertragsparteien ist es unbenommen, für die Ausführung der geschuldeten Leistung auch mehr als den unbedingt erforderlichen Mindeststandard zu vereinbaren. Dieser höhere Standard ist dann geschuldet, eine davon abweichende und im Vergleich minderwertigere Leistung ist mangelhaft.
Der Auftragnehmer musste zugeben, die bei Beachtung der Herstellervorschriften für die Wärmedämmung einzubauenden Brandschutzbarrieren nicht eingebaut zu haben. Da der herstellergerechte Einbau einen höheren Brandschutz gewährleistete, war unabhängig vom jeweiligen Stand der anerkannten Regeln der Technik die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft. Auch nur unerhebliche Abweichungen vom vertraglich vorausgesetzten Gebrauch können einen Mangel darstellen, selbst wenn dadurch die Gebrauchstauglichkeit objektiv nicht beeinträchtigt wird. So hat sich das Oberlandesgericht Celle im Urteil vom 11.6.2008 – 14 U 213/07 – geäußert.
Die Ansicht des Auftragnehmers, die Mängelbeseitigung sei unverhältnismäßig, war unerheblich. Auch wenn seine Leistung den anerkannten Regeln der Technik entsprach und zu keiner nachhaltigen Funktionsbeeinträchtigung führte, war bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung das Interesse des Auftraggebers an der vertraglich vereinbarten höherwertigen Art der Ausführung vorrangig.
– Dr. tt –