Unverhältnismäßigkeit bei der Beseitigung von Werkmängeln

Wenn eine Werkleistung mangelhaft ist, kann der Beseitigungsaufwand erheblich sein. Der Unternehmer kann dann unter Umständen die Unverhältnismäßigkeit geltend machen. Ein unverhältnismäßiger Aufwand ist anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Werkleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Auftraggeber aber objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Werkvertrages, kann ihm der Unternehmer regelmäßig die Nachbesserung wegen zu hoher Kosten der Mängelbeseitigung nicht verweigern. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände ein Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Von Bedeutung ist auch, ob und in welchem Ausmaß der Unternehmer den Mangel verschuldet hat. Aus dem Grad des Verschuldens des Unternehmers kann aber allein nicht der Schluss gezogen werden, der Unternehmer dürfe sich nicht auf die Unverhältnismäßigkeit des Aufwands für die Mängelbeseitigung berufen. Es ist eine Gesamtabwägung notwendig, wobei der Grad des Verschuldens entscheidend ins Gewicht fallen kann, die es im Einzelfall jedoch auch erlaubt, dem Unternehmer die Berufung auf die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes selbst dann zu gestatten, wenn er den Mangel vorsätzlich herbeigeführt hat.

Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 16.4.2009 – VII ZR 177/07 – vertreten.

–Dr. tt.–

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