Nachbar gegen Wärmedämmschicht wegen der Abstandssituation
Bei offener Bauweise muss zwischen den Gebäuden auf benachbarten Grundstücken ein bestimmter Abstand eingehalten werden, was zu Schwierigkeiten führt, wenn ein bereits vorhandenes Gebäude nachträglich mit einer Wärmedämmschicht versehen werden soll. Wird dadurch der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand unterschritten, kann die Baugenehmigungsbehörde eventuell eine Abweichung von der Vorschrift zulassen, wenn diese unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Jedoch reicht das Interesse des Grundstückseigentümers, zur Verbesserung des Wärmeschutzes seine Außenwände nachträglich zu dämmen, allein nicht aus, um von den Abstandsvorschriften abzuweichen.
Im konkreten Fall wäre die Einhaltung einer mindestens 3 m tiefen Abstandsfläche erforderlich gewesen. Diese Fläche stand nicht zur Verfügung, da die Außenwand nach der Ausführung der Dämmarbeiten nur noch 2,33 m von der Grenze entfernt gewesen wäre.
Auch kam es auf die Belange des Brandschutzes an. Insoweit sind für Gebäude, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt errichtet worden sind, Gebäudeabschlusswände herzustellen, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder zulässigen Gebäuden öffentlichrechtlich gesichert ist. Von einer Gebäudeabschlusswand konnte aber keine Rede sein, weil diese Wand Öffnungen hatte. Auch wäre nach Durchführung der Dämmarbeiten die Wand lediglich 4,84 m von der Wand des Hauses des Nachbarn entfernt gewesen, der deshalb mit Erfolg Nachbarwiderspruch eingelegt hatte (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 29.5.2008 – 10 B 616/08).
– Dr. tt –