Schaden an einer gemieteten Baumaschine

Nach Rückgabe einer gemieteten Baumaschine verlangte der Eigentümer Schadensersatz. Dieser Anspruch war begründet, weil der Mieter das Schadenereignis schuldhaft verursacht hatte. Der Mieter konnte dem Vermieter jedoch entgegenhalten, dass dieser für das Mietobjekt keine Maschinenversicherung abgeschlossen hatte, obgleich dies im Mietvertrag vorgesehen war und der Mieter dafür zusätzlich einen Betrag zahlen musste. Der Vermieter musste sich daher so behandeln lassen, als ob er eine entsprechende Maschinenversicherung abgeschlossen hatte und deswegen den Mieter von solchen Ansprüchen freistellen, mit denen der Mieter nicht rechnen musste, weil er darauf vertrauen durfte, dass der Vermieter Ersatz von einer eintrittspflichtigen Maschinenversicherung erlangen würde. Insoweit stand dem Mieter gegen den Vermieter wegen der im Nichtabschluss der Maschinenversicherung liegenden Pflichtverletzung ein entsprechender Schadensersatz auf Freistellung von solchen Ansprüchen zu.

Die Baumaschine hatte einen Transportschaden erlitten. Ein Transport ist mit Blick auf die besondere Interessenlage bei fahrbaren Geräten, die bestimmungsgemäß an wechselnden Orten eingesetzt werden, auch dann zu bejahen, wenn die Maschine mit dem fahrbaren Unterbau, auf dem sie montiert ist, im Straßenverkehr bewegt wird, ohne dass dabei die Maschine selbst zum Einsatz kommt (Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 18.12.2008 – 4 U 43/07).


–Dr. tt.–

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