Skonto-Angebot im Ausschreibungsverfahren

Der Bundesgerichtshof hat sich im Urteil vom 11.3.2008 – X ZR 134/05 – mit der Frage befasst, was es bedeutet, wenn die ausschreibende Stelle in den Ausschreibungsunterlagen die Bieter auffordert, Nachlässe, darunter auch Skonti, anzubieten. Im konkreten Fall hatte ein Bieter Schadensersatz verlangt, weil nach seiner Auffassung Fehler bei der Ausschreibung und dem Zuschlag öffentlicher Aufträge vorlagen.

Bei der Wertung der Angebote waren nun alle in § 25 VOB/A genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen; der Zuschlag soll auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte als das wirtschaftlichste Angebot erscheint. Ein öffentlicher Auftraggeber hat hierbei zunächst zu prüfen, ob die Angebote in technischer, gestalterischer und funktionsbedingter Hinsicht gleichwertig sind. Sind sie es, so gewinnt der im Angebot genannte Preis für die Vergabeentscheidung ausschlaggebende Bedeutung. Der öffentliche Auftraggeber muss in einem solchen Fall dem Bieter den Zuschlag erteilen, der das Gebot mit dem niedrigsten Preis unterbreitet.

Zu den wirtschaftlichen Umständen des Angebots, die in die Wertung einzubeziehen sind, können jedenfalls dann, wenn die Bieter in der Ausschreibung aufgefordert worden sind, solche anzubieten, auch Skontoabzüge gehören. Es ist dann nämlich für jeden Bieter erkennbar, dass die angebotenen Skontoabzüge in die Wertung einbezogen und als weiteres Kriterium im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung herangezogen werden sollen. Dies verlangt jedoch zur Wahrung der Transparenz und zur Vermeidung von Manipulationen eine Bekanntgabe der Vergabebedingungen, welche die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Skontos eindeutig umschreibt. So war es im konkreten Fall.

Die Aufforderung der ausschreibenden Stelle war aus der Sicht der Bieter so zu verstehen, dass nur solche Skonti berücksichtigungsfähig waren, deren Voraussetzungen der Ausschreibende realistischerweise erfüllen kann. Nur bei diesem Verständnis legen die Bedingungen die Anforderungen für die Gewährung des Skontoabzugs bei einer in dem gebotenen Umfang vorhersehbaren Weise fest und genügen so den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Ausschreibung zu stellen sind. Wird der Nachlass an von dem Ausschreibenden nicht in dieser Weise erfüllbare Voraussetzungen geknüpft, stellt er keinen einen niedrigeren Preis entsprechenden wirtschaftlichen Vorteil dar. Der Bieter stellt dann lediglich für den Fall der verfrühten Zahlung einen Teilerlass in Aussicht. Ein solches Angebot entspricht nicht den Anforderungen der Ausschreibung; der Bieter kann es allenfalls als Nebenangebot unter den für ein solches geltenden rechtlichen Voraussetzungen abgeben.

Die Prüfung, ob das Angebot eines Skontoabzugs so beschaffen ist, dass der Ausschreibende realistischerweise die angebotenen Bedingungen erfüllen kann und damit das Angebot dasjenige mit dem günstigsten Preis ist, hat der Ausschreibende vorzunehmen. Er hat dabei Risiken und Vorteile abzuwägen, die ihm die Vereinbarung des Skontoabzugs bringen. Nur er ist in der Lage zu beurteilen, ob innerhalb des angebotenen Zeitraums die Prüfung der Berechtigung und die anschließende Erfüllung der Forderung möglich sind.

Diese Wertung kann im Schadensersatzprozess nicht durch die Entscheidung des Gerichts ersetzt werden, sondern sie kann nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden, wobei der Bieter die Unvertretbarkeit der Entscheidung des Ausschreibenden als Voraussetzung seines Schadensersatzanspruchs zu beweisen hat. Dabei sind alle Umstände des Falls zu berücksichtigen, die Bedeutung für die Frage der Realisierbarkeit der Bedingungen haben, an welche die Gewährung des Skontos geknüpft ist; unter Umständen auch der weitere tatsächliche Verlauf. Im konkreten Fall machte der Bieter jedoch nicht geltend, dass die Entscheidung der ausschreibenden Stelle unvertretbar gewesen wäre. Solche Gründe konnte das Gericht auch nicht erkennen.

War also die Entscheidung der ausschreibenden Stelle, den Skontoabzug in den Wertungsspielraum nicht einzubeziehen, aber vertretbar, so kamen Schadensersatzansprüche des Bieters nicht in Betracht.

–Dr. tt.–

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