Sozialversicherungspflicht: ja oder nein?

Unternehmer leisten für ihre Angestellten Sozialversicherungsbeiträge. In der Bau- und Handwerksbranche ist die Abgrenzung von Angestellten und Selbständigen nicht immer einfach. Ein Statusfeststellungsverfahren schafft hier Klarheit und schützt den Arbeitgeber vor Nachzahlungen.

Wird ein Handwerker fälschlich als Selbständiger beschäftigt und bei einer Prüfung der Deutschen Rentenversicherung als „angestellt“ definiert, droht dem Arbeitgeber die Nachzahlung aller geschuldeten ­SV-Beiträge seit Beginn der Anstellung – und zwar sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteil, denn der Arbeitnehmer kann nur für die letzten drei Monate rückwirkend belangt werden. Letzteres gilt auch nur, wenn er noch im Unternehmen beschäftigt ist. Andernfalls trägt der (Ex-)Arbeitgeber alle Nachzahlungen. Da kann schnell eine hohe Summe entstehen. Ein Rechenbeispiel: Beläuft sich die monatliche Bruttorechnung eines seit vier Jahren als selbständig beschäftigten Handwerkers auf 3000 Euro und wird dieser nachträglich als Angestellter eingestuft, so schuldet der Betrieb plötzlich monatlich etwa 1100 Euro SV-Beiträge, pro Jahr also bereits 13 200 Euro, in vier Jahren 52 800 Euro – plus sechs Prozent Zinsen pro Jahr. Die Verjährungsfrist beträgt hier vier Jahre, bei nachweislichem Vorsatz sogar 30 Jahre. Vorsatz liegt beispielsweise dann vor, wenn die Einrichtung die Person wissentlich als Selbständige eingestellt hatte, um SV-Beiträge zu sparen. Bei Vorsatz steht sogar zu befürchten, dass der gezahlte Rechnungsbetrag von 3000 Euro als Nettoentgelt gewertet wird und damit die Kosten noch höher ausfallen.


Weisungsgebunden und auf eigenes Risiko?

Grundsätzlich gilt: Voraussetzung für die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der Sozialver­sicherung sind der Bezug von Arbeitsentgelt (unabhängig von der individuellen Bezeichnung) sowie das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, bei dem der Arbeitgeber unter anderem über Zeit, Ort, Inhalt und Art der Tätigkeit entscheidet. Angestellt und somit sozialversicherungspflichtig ­beschäftigt ist, wer weisungsgebunden und ohne ­eigenes Unternehmerrisiko arbeitet und organisa­torisch, beispielsweise bei der Urlaubsplanung, in den Betrieb eingegliedert ist. Allein eine räumliche Eingliederung genügt nicht, denn gerade Mitarbeiter im Home Office sind zwar nicht vor Ort, aber dennoch an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden. Umgekehrt üben Selbständige ihre Tätigkeit nicht selten in den Räumen des Unternehmers aus.

Selbständige hingegen sind nicht in den Betriebsablauf ihres Auftragnehmers eingegliedert, erbringen ihre Leistungen weisungsfrei und eigenständig und tragen ein eigenes Unternehmerrisiko. Sie können Eigenwerbung betreiben und haben unternehme­rische Entscheidungsfreiheit. Ihre Leistungen erbringen sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung für mehrere Auftraggeber. Letzteres ist vor allem wichtig, um dem Anschein einer Scheinselbständigkeit zu entgehen.


Abgrenzung schwierig

Allerdings ist eine klare Abgrenzung von „angestellt“ und „selbständig“ in vielen Fällen schwierig, denn gerade eine gewisse Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftragnehmer oder auch die wirtschaftliche Abhängigkeit sind oft auch bei Selbständigen gegeben. Allein die steuerrechtliche Einordnung – ob also ein Selbstständiger beim Finanzamt als solcher behandelt wird – ist aus sv-rechtlicher Sicht ebenfalls ohne Belang. Vor der Beauftragung eines selbständigen Mitarbeiters sollte der Auftraggeber bei der Rentenversicherung ein so genanntes Anfrageverfahren zur Statusklärung einleiten, um zweifelsfrei sicherzustellen, dass der neue Mitarbeiter wirklich als selbständig beschäftigt werden kann und keine SV-Beiträge fällig werden. Die früher übliche Vermutungsklausel, nach der bei Zutreffen einiger Kriterien für oder gegen eine Selbständigkeit entschieden werden konnte, existiert nicht mehr. Stattdessen gelten für eine Selbständigkeit zwei grundlegende Aspekte: eigenes unternehmerisches Risiko und Weisungsungebundenheit.


Autor


Erik Spielmann ist Fachanwalt bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Westprüfung Emde in Gießen.

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