Vertragsstrafe für verspätete Leistung
Beim Abschluss eines Werkvertrags war vereinbart worden, dass der Auftragnehmer für den Fall, dass er mit der Erbringung der vereinbarten Leistung in Verzug gerät, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 Prozent der Auftragssumme pro Werktag zu zahlen hatte. Wenngleich sich aus der Höhe des Tagessatzes von 0,3 Prozent pro Werktag keine Bedenken ergaben, war die Vertragsstrafenvereinbarung dennoch unwirksam. Der Grund: Der Leistungstermin war verbindlich vereinbart worden. Die Ausführungsfrist sollte selbst durch witterungsbedingte Beeinträchtigungen nicht verlängert werden. Es war unangemessen, dass die Vertragsstrafe auch dann fällig werden sollte, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht verschuldet hatte (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6.12.2007 – VII ZR 28/07 –).
– Dr. tt –