Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde
In einem Werkvertrag kann vereinbart werden, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, zur Absicherung eventueller Gewährleistungsansprüche dem Auftraggeber eine Bürgschaft zur Verfügung zu stellen. Für die Bürgschaft muss der Auftragnehmer an den Bürgen aber etwas zahlen, so dass der Auftragnehmer daran interessiert ist, das Bürgschaftsverhältnis zu dem in Frage kommenden Termin zu beenden.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 4.10.2008 – VII ZR 227/07 – ist der Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber verpflichtet, eine erhaltene Bürgschaftsurkunde bei Fälligkeit herauszugeben. Nach Wegfall des Sicherungszwecks hat der Auftraggeber kein berechtigtes Interesse mehr an einer günstigen Position. Er muss sie deshalb aufgeben.
Die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde kann der Auftraggeber auch an den Auftragnehmer vornehmen. Dies kann sogar vertraglich vereinbart werden. Es besteht keine Veranlassung, diesen Anspruch dahin zu beschränken, dass eine Herausgabe nur an den Bürgen vorzunehmen ist.
Der Auftragnehmer hat ein berechtigtes Interesse auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an sich selbst, denn dies ermöglicht ihm in einfacher Weise selbst sicherzustellen und zu kontrollieren, dass die Bürgschaftsurkunde nach seiner vertraglichen Verpflichtung dem Bürgen wieder zukommt. Der Auftragnehmer weiß eben, wann der Sicherungszweck weggefallen ist. Es liegt regelmäßig im Interesse des Auftragnehmers, die Sicherheit schnell zurückzuerhalten.
– Dr. tt. –