Bindung an die Schlussrechnung
Wenn für einen Werkvertrag die Anwendung der VOB vereinbart wurde, stellt der Auftragnehmer nach Abschluss der Arbeiten dem Auftraggeber eine Schlussrechnung. Nimmt der Auftraggeber dann die Zahlung vor, ist der Auftragnehmer von der Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen.
Mit der Erteilung der Schlussrechnung und dem Ablauf von zwei Monaten Prüfungsfrist werden nämlich auch solche Forderungen fällig, die in der Schlussrechnung – sei es bewusst, sei es aus Vergesslichkeit – nicht aufgenommen worden sind. Insoweit beginnt eine einheitliche Fälligkeit und damit auch ein einheitlicher Beginn der Verjährung. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine Forderung noch nicht in die Schlussrechnung hätte aufgenommen werden können, also wenn sich die Forderung erst später ergibt. Dies trifft nicht zu, wenn die Forderung bereits bei Erteilung der Schlussrechnung bekannt war (Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 29.3.2007 – 5 U 171/04 –, das durch den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 27.3.2008 – VII ZR 74/07 – bestätigt wurde).
– Dr. tt –