WDV-Systeme dürfen neu verputzt werden
Darf man ein bestehendes WDVS überarbeiten oder nicht? Erlischt die Zulassung? Benötigt man sogar eine neue Zulassung? Muss das alte WDVS runter? Mit zwei Gutachten hat der Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) den Spagat zwischen Rechtssicherheit auf der einen und Praktikabilität auf der anderen Seite geschafft und stärkt damit den Fachunternehmen den Rücken. Das Gutachter- und Sachverständigenbüro Sahlmann & Partner kommt zu dem Schluss, dass das Auftragen einer neuen Putzlage auf ein vorhandenes WDVS keine wesentliche Abweichung von der Zulassung darstellt. Allerdings seien einige Einschränkungen zu beachten. So gelte die Aussage nur für Systeme mit EPS oder Mineralwolle als Dämmstoff, das Gesamt-Flächengewicht der Kombination aus alter und neuer Putzlage darf 30 kg/m² (Mineralwolle) beziehungsweise 50 kg/m² (EPS-Dämmstoff) nicht überschreiten und der Untergrund muss eben, trocken, fett- und staubfrei sein. Darüber hinaus muss das neue Gesamtsystem eine Reihe weitere Eigenschaften erfüllen. Wurde ein System vor Einführung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (1994) ausgeführt oder lässt sich nicht mehr eindeutig zurückverfolgen, welcher Zulassung das vorhandene System entspricht, kann das System nach einer Bestandsaufnahme einem äquivalenten zugelassenen System zugeordnet werden. Parallel wurde vom IWM ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Dr. Barbara Gay, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, zeigt darin auf, dass bauaufsichtliche Zulassungen gewisse Abweichungen gestatten. Eine in den Zulassungen enthaltene „Öffnungsklausel“ lege fest, dass solche Abweichungen im Einzelfall zu beurteilen seien und gegebenenfalls zusätzlicher Nachweise bedürften, wie sie durch das vorliegende Gutachten erbracht würden. Beide Gutachten stehen unter www.iwm.de zum Download bereit.
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