Warum Holzstaub Handwerker krank machen kann
Kaum eine Baustelle ist staubfrei. Holzstaub ist im Handwerk allerdings eine nicht zu unterschätzende Gefahr. Allergischer Schnupfen, Asthma, chronische Bronchitis und Nasenkrebs zählen zu den gesundheitlichen Folgen.
Dr. Kerstin Rathmann und Jörg Gallo aus dem Referat Prävention der BG Bau erklären, welche Holzarten krank machen können: „Vor allem die Bearbeitung von Hartholz wie Eichen- und Buchenholz ist mit einer extrem hohen Staubentwicklung verbunden. Aber auch tropische Harthölzer wie Teak oder Mahagoni wirbeln gesundheitsgefährdenden Staub auf.“
Nasenkrebs als anerkannte Berufskrankheit
Nasenkrebs ist seit 1985 eine anerkannte Berufskrankheit (Nr. 4203). Symptome: erschwerte Nasenatmung, vermehrte Sekretabsonderung und häufiges Nasenbluten. Laut BG Bau betrifft die Berufskrankheit Nasenkrebs überwiegend Parkett- und Holzbodenverleger, da diese mehr mit Harthölzern arbeiten. Aber auch Dachdecker und Zimmerer sind betroffen. Für die Jahre 2020 und 2021 hat die BG Bau Zahlen. Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen wurden durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz hervorgerufen. Danach sind 2020 sieben Fälle von Nasenkrebs und im Jahr 2021 fünf Fälle bekannt. Die Zahl der Todesfälle sank von vier auf zwei Fälle.
Staub nicht abblasen, sondern absaugen
Staubsauger der „Attix“-Serie von Nilfisk saugen vermeintlich ungefährlichen Schleifstaub ab und schützen die Atemwege
Foto: Nilfisk
Durch richtiges Verhalten und geprüfte Maschinen lässt sich das gesundheitliche Risiko reduzieren. „Zu beachten ist, das Holzstaub brennbar ist. Zusammen mit Sauerstoff kann sich eine explosionsfähige Atmosphäre bilden“, betont Dr. Kerstin Rathmann. Daher gilt: Niemals Abblasen und trocken Kehren. Holzstaub und Späne müssen abgesaugt werden.
Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist die TRGS 553 „Holzstaub“, die überarbeitet wurde. Diese Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) gibt den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Die TRGS 553 gilt für alle Tätigkeiten bei der Be- und Verarbeitung von Holz, soweit Holzstaub entsteht. Sie beschreibt Schutzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Wirksamkeitsüberprüfung.
Staubgeprüfte Maschinen einsetzen
Als einatembarer Staub gilt der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird. Arbeitgeber müssen regelmäßig, mindestens einmal jährlich, die Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit überprüfen. Um Handwerker vor Holzstaub zu schützen, sollte folgendes am Arbeitsplatz beachtet werden:
1. Staubgeprüfte Maschinen einsetzen: Grundsätzlich muss bei Handschleifarbeiten auf abgesaugten Arbeitstischen gearbeitet werden. Ist das aufgrund der Größe der Werkstücke nicht möglich, müssen abgesaugte Handschleifklötze verwendet werden. Handkreissägen, Handhobelmaschinen, Handoberfräsmaschinen und Handschlitzfräsen/Flachdübelfräsmaschinen müssen laut TRGS an Absauggeräten angeschlossen werden (Mobilentstauber Staubklasse M). Schleifmaschinen müssen mit einer integrierten Absaugung samt Staubbeutel versehen werden. Arbeitet der Handwerker mehr als eine halbe Stunde pro Schicht, muss eine Absaugung über Staubsauger/Mobilentstauber betrieben werden.
2. Bei hohen Staubbelastungen Lüftungsgeräte mit Abluftfilterung verwenden.
3. Staubsauger oder Kehrsaugmaschinen benutzen. Nicht trocken kehren oder abblasen.
4. Staubschutzwände errichten. Eine simple wie günstige Methode bietet der Tomjig-Schnellspanner. Damit lassen sich Staubschutzwände mit Folie und Dachlatten errichten.
5. Der Arbeitsgeber hat ebenfalls dafür zu sorgen, dass Maschinen, Werkstücke und Arbeitsbereiche regelmäßig gereinigt werden. Bei Maschinen mit einer hohen Holzstaubbelastung sind Laufzeitbegrenzungen sicherzustellen.
6. Holzstaub muss auch sachgerecht gelagert und entsorgt werden. Die Lagerung ist nur in geschlossenen Behältern oder fest zugebundenen Sammelsäcken zulässig. Sammelsäcke dürfen auch nicht überfüllt werden.
Gebläseunterstützte Filtergeräte mit Helm bieten als Persönliche Schutzausrüstung einen hohen Schutz
Foto: H.ZWEI.S Werbeagentur
7. Personenbezogene Schutzmaßnahmen: Handwerker müssen Atemschutzgeräte tragen. Die TRGS schreibt Filtergeräte mit Gebläse TM1P oder solche mit Gebläse und Helm vor. Außerdem Halbmasken mit P2-Filter und partikelfiltrierende Halbmasken FFP2.
Weitere Infos gibt es bei der BG Bau. Hier geht es zum Staubkongress.
Autorin
Michaela Podschun ist Redakteurin der Zeitschriften bauhandwerk und dach+holzbau.