Berechnung des Werklohns auf Stundenlohnbasis
Bei Abschluss eines Werkvertrages war zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart worden, dass die Vergütung nach der geleisteten Zeit berechnet werden sollte. Als der Auftragnehmer dann den Werklohn verlangte, war der Auftraggeber der Auffassung, die Forderung wäre unangemessen hoch. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 16.9.2008 – 24 U 167/07 – war dem Auftraggeber dieser Einwand nicht deswegen verwehrt, weil er die in Rechnung gestellte Stundenzahl in den Stundenzetteln abgezeichnet hatte. Der Unterzeichnung der Stundenlohnzettel ist ein so genanntes deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu entnehmen, mit der Folge, dass der Auftraggeber grundsätzlich an die unterschriebenen Stundenzettel gebunden ist, wenn er nicht beweisen kann, dass die Zettel unrichtig sind oder er deren Unrichtigkeit bei der Unterzeichnung nicht erkannt hat.
Diesen Stundenlohnzetteln kommt also grundsätzlich die Wirkung eines deklaratorischen Anerkenntnisses zu. Die Wirkung ist jedoch auf die in den Stundenlohnzetteln enthaltenen Leistungsangaben begrenzt und erfasst regelmäßig nur den aufgelisteten Stundenaufwand. Nach diesen Grundsätzen muss davon ausgegangen werden, dass der in den Stundenlohnzetteln aufgeführte und seitens des Auftraggebers abgezeichnete Stundenaufwand auch tatsächlich angefallen ist. Durch die Rechtsfolgen dieses Anerkenntnisses sind allerdings Einwendungen gegen die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Stundenzahl nicht ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer kann also nicht geltend machen, der Auftraggeber habe auch die Angemessenheit des sich aus den Stundenzetteln ergebenden Stundenaufwands anerkannt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass in der Rechtsprechung umstritten ist, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Einwand der Unangemessenheit und Nichterforderlichkeit des angerechneten Stundenaufwands zu berücksichtigen ist und welche Konsequenzen sich hieraus für die Werkvertragsparteien ergeben. Die Oberlandesgerichte haben sich dazu unterschiedlich geäußert. Jedoch überwiegt die Auffassung, dass der Auftraggeber die Beweislast für die Unangemessenheit des abgerechneten Stundenaufwands hat. Kann er den Beweis nicht führen, muss er den Werk-lohn in dem geltend gemachten Umfang zahlen.
–Dr. tt.–