Denkmalschutzbehörde sieht rot

Der eine mag’s beruhigend blau, der andere quietsch-gelb und ein Dritter knallig bunt. Über Geschmack lässt sich eben nicht streiten. Falsch! Dass man sich über die farbliche Außengestaltung einer Immobilie sehr wohl in die Haare geraten kann, zeigt eine Auseinandersetzung vor dem Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe, über die das Fachunternehmen Immo-San Gebäudeabdichtung in einem Newsletter informiert. Als Kontrahenten gegenüber standen sich in diesem Fall die Eigentümerin eines Acht-Parteien-Wohnhauses sowie die Verwaltung der Stadt Horb und die zuständige Denkmalschutzbehörde. Die Klägerin hatte ihren Neubau in einem intensiven Rot streichen lassen. Dieser sehr kräftige Farbtupfer missfiel einigen Beamten in der Stadtverwaltung Horb. Das Rot des Wohnhauses passe nicht zur farblichen Gestaltung benachbarter Kulturdenkmale. Deshalb ordnete die Kommunalbehörde einen neuen Außenanstrich für das Wohnhaus an. Selbstverständlich auf Kosten der Eigentümerin. Diese klagte vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, unterlag jedoch unter dem Aktenzeichen 10 K 3296/04. Begründung der Karlsruher Verwaltungsrichter: Der unerwartete und fremd wirkende Rotton des Neubaus beeinträchtige die Wirkung eines denkmalgeschützten Fachwerkhauses in unmittelbarer Nachbarschaft erheblich. Dieses trete durch den krassen Kontrast und die dominierende Wirkung der roten Fassade des Neubaus vollständig in den Hintergrund und erscheine nur noch als Belanglosigkeit. Erkenntnis aus diesem Urteil: Auch die Eigentümer von Immobilien in unmittelbarer Nachbarschaft von Denkmälern können längst nicht tun und lassen was sie wollen.

Denkmalschutz und Sanierung – weitere Urteile

Hier finden Sie weitere Gerichtsurteile zum Thema Denkmalschutz und Sanierung, bereitgestellt von der Firma Immo-San Gebäudeabdichdung, als pdf zum Download.

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