Der Gläubiger zahlt drauf

Für Handwerker mit säumigen Kunden wird die Rechtssprechung teurer: seit dem 1. August 2013 ist das
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft. Neben einer Reform der Notar- und  Gerichtskosten im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit bringt es Erhöhungen bei der Rechtsanwaltsvergütung mit sich.

Jeder, der in Zukunft die Hilfe eines Anwalts, Notars oder des Gerichts benötigt, muss tiefer in die Tasche greifen. Insbesondere bei niedrigen Streitwerten sind enorme Erhöhungen zu verzeichnen. Beauftragt beispielsweise ein Gläubiger einen Anwalt, eine Forderung einzuziehen, entsteht in der Regel eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr (1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG) plus Auslagen. Bislang waren dies bei einer Forderung in Höhe von 300 Euro netto 39 Euro; künftig wird ein Gläubiger dafür 70,20 Euro (zuzüglich Umsatzsteuer) bezahlen müssen. Das entspricht einer Steigerung von 80 Prozent. Bei höheren Streitwerten fällt die Erhöhung dann allerdings moderater aus: Wird der Anwalt mit dem Einzug einer Forderung in Höhe von 10 000 Euro beauftragt, musste der Gläubiger bislang netto 651,80 Euro aufbringen. Nach der neuen Gebührentabelle sind es dann netto 745,40 Euro, also nur noch rund 14,4 Prozent mehr.

Angst vor weiteren Kosten

Damit steht zu befürchten, dass jetzt noch mehr berechtigte Forderungen unbefriedigt bleiben, als dies ohnehin schon der Fall ist, einfach aus dem Grund, weil so mancher Gläubiger bei der Höhe der neuen Gerichts- und Anwaltskosten, davor zurückschrecken wird, einen Prozess zu führen, dessen Ausgang ungewiss ist – speziell bei vergleichsweise geringen Streitwerten. Dabei kann jeder Unternehmer, dessen Kunden nicht zahlen, die Kosten zur Realisierung seiner Forderungen, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen, als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend machen. Das heißt, der Schuldner muss auch für diese Kosten aufkommen, die durch seinen Zahlungsverzug entstanden sind.

Alternative: Inkassobüro

Die Praxis zeigt uns heute schon, dass es sich viele Gläubiger schlicht und ergreifend nicht leisten können, für ihr Recht vor Gericht zu ziehen. Sie scheuen das Kostenrisiko. Denn wer einen Prozess verliert, den trifft es ja doppelt – und nun auch doppelt härter: Man hat dann nicht nur die eigenen Kosten zu tragen, sondern auch die des Prozessgegners. Beide sind seit Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes um einen beträchtlichen Prozentsatz angestiegen.

Selbst bei der Schließung eines gerichtlichen Vergleichs, bei dem jede Partei in der Regel ihre Kosten selbst trägt,  bleibt dem Gläubiger aufgrund der neuen Gesetzeslage viel weniger von der Vergleichssumme übrig. Es kann daher für einen Gläubiger von größerem Nutzen sein, ein seriös arbeitendes Inkassobüro, das schwerpunktmäßig vorgerichtlich tätig wird, mit dem Einzug seiner Forderungen zu beauftragen. Erst recht dann, wenn der Gläubiger dort bei Scheitern des Inkassos lediglich eine Nichterfolgspauschale und bare Auslagen zu zahlen hat, statt voller Honorare.

Vernünftiger Gebührenrahmen gefordert

Die Erhöhung insbesondere der Rechtsanwaltskosten – wenngleich sie nach über zwanzig Jahren wohl überfällig und der allgemeinen Preissteigerung geschuldet ist – muss durchaus kritisch betrachtet werden, weil manche Schuldner sich heute schon enorm schwer tun, die offenen Forderungen zu begleichen. Hier wäre es wünschenswert, wenn die Gläubigervertreter gerade bei kleineren Forderungen,  wie dem erwähnten Beispiel von 300 Euro, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten überdenken, ob sie den Gebührenrahmen wirklich voll ausschöpfen wollen. Wenn die Schuldner so „entlastet“ werden, kommt das letztendlich auch den Gläubigern zu Gute.

Autor

Bernd Drumann ist Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH.

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