Glasscheiben entgegen der Leistungsbeschreibung
Durch eine Leistungsbeschreibung war vorgegeben, dass die für ein Gebäude vorgesehenen Fenster der Widerstandsklasse EF 1 zu entsprechen hatten. Im Angebot einer Fachfirma war jedoch nur eine Beschreibung der Dicke des Glases enthalten, was aber nicht dahingehend verstanden werden konnte, dass die in der Leistungsbeschreibung vorgegebene Einbruchhemmklasse EF 1 abgeändert wurde. Es konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die in der Leistungsbeschreibung aufgeführte Einbruchhemmung nicht mehr gewollt war.
Nach Ausführung der Arbeiten verlangte der Auftraggeber dann Schadensersatz, weil der Auftragnehmer nicht bereit war, die richtigen Fenster einzubauen.
Der Schadensersatzanspruch betrug 18 000 Euro. Der Auftragnehmer hatte nämlich auch eine Bietererklärung unterzeichnet, mit der versichert wurde, dass die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Leistungen vollständig angeboten wurden und dass neben den angebotenen Leistungen keine weiteren Kosten anfallen würden, um den ausgeschriebenen Leistungsumfang vollständig zu erbringen. Weiter hatte sich der Auftragnehmer im Abnahmeprotokoll verpflichtet, dass eine Herstellerbescheinigung mit einer konkreten Zusicherung der Glasqualität und erhöhter Einbruchsicherheit noch vorgelegt werden würde.
Es lag ein wesentlicher Mangel vor. Dies war unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver Gesichtspunkte zu ermitteln, wobei es in objektiver Hinsicht darauf ankam, ob der Mangel von einem unbeteiligten Dritten unter Berücksichtigung des Vertragszwecks als bedeutende Abweichung von der vertraglich erwarteten Qualität angesehen wurde; in subjektiver Hinsicht kam es auf das spezielle Interesse des Auftraggebers an der vertragsgerechten Leistung im Hinblick auf seine Verwendungsabsicht an. Das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft stellt aber in der Regel einen wesentlichen Mangel dar. Ausgehend davon, dass eine konkrete Einbruchhemmung geschuldet war, konnte vom Vorliegen einer zugesicherten Eigenschaft ausgegangen werden. Auch ansonsten erschien die Annahme gerechtfertigt, dass die Einbruchhemmung ein nicht unwesentlicher Faktor war.
Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Brandenburg im Urteil vom 5.3.2009 – 12 U 167/08 – vertreten.
–Dr. tt.–