Auslegung einer Leistungsbeschreibung

Nach der Beendigung eines Werkvertrages wurde zwischen den Parteien die Auslegung der Leistungsbeschreibung streitig. Davon war abhängig, ob der Auftragnehmer einen weiteren Werklohn fordern konnte.

Auszugehen war vom Wortlaut der Vertragsbestimmung. Bei der Auslegung war zu berücksichtigen, dass eine Ausschreibung vorausgegangen war. Das für die Auslegung der Ausschreibung maßgebliche Verständnis der Leistungsbeschreibung wurde mit dem Zuschlag Inhalt des Werkvertrages. Die Ausschreibung nach VOB/A ist ein den Vertragsabschluß regelndes Vorbereitungs- und Abschlussverfahrens, bei dem von den beteiligten Kreisen zu erwarten ist, dass sie die Regeln des Verfahrens kennen und sich auf sie als Grundlage der Vertragsverhandlungen einstellen. Deshalb ist für die Auslegung der Leistungsbeschreibung der objektive Empfängerhorizont, also die Sicht der Bieter, maßgebend. Dabei ist nicht auf einen einzelnen Bieter, sondern auf den angesprochenen Empfängerkreis insgesamt abzustellen. Das ergibt sich aus den Regelungen der VOB/A, nach denen die Ausschreibung der Leistungen auf möglichst einheitliches Verständnis des Empfängerkreises hin zu formulieren ist und aus dem Zweck dieser Regelungen eine gleiche und faire Wettbewerbssituation der Bieter zu gewährleisten. Bei der danach möglichen Auslegung kommt dem Wortlaut der Erklärung aus der Sicht eines im Voraus nicht übersehbaren Kreises von Erklärungsempfängern besondere Bedeutung zu. Nicht ausgesprochene Einschränkungen sind aber nicht völlig zu vernachlässigen, doch können sie nur zum Tragen kommen, wenn sie jeder der gedachten Empfänger als solches verstehen konnte und im Zweifel auch so verstehen musste.

Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Braunschweig im Urteil vom 27.11.2008 – 8 U 58/07 – vertreten, das durch den Beschluß des Bundesgerichtshofes VII ZR 259/08 – bestätigt wurde. Die Auslegung der Leistungsbeschreibung ergab, dass der Auftragnehmer keine weiteren Zahlungsansprüche hatte.

Dr. Franz Otto

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