Aufklärungs-, Informations-, Beratungs-, Prüf- und Bedenkenhinweispflichten bei Innendämmungen

Innendämmungen sind schon technisch keine einfache Aufgabe. Oft kommt man auch noch mit juristischen Fragestellungen in Berührung, die von Technikern grundsätzlich nicht beantwortet werden können und dürfen. Wir vermitteln Kenntnisse aus technischer Sicht.

Die folgenden Ausführungen basieren auf dem Manuskript des ehemaligen Vorsitzenden Richters am OLG Hamm, Uwe Liebheit (†), dem Autoren des umfangreichen Kapitels 2 „Recht“ im 2016 vom Fachverband Innendämmung e.V. (FVID) herausgegebenen Praxishandbuch Innendämmung. Sie geben die persönliche Meinung und Erfahrung des Autors wieder und stellen keine Beratung im Einzelfall und im rechtlichen Sinne dar. 

Pflichten des Auftragnehmers

Die Begriffe, mit denen die Pflichten eines Auftragnehmers beschrieben werden, sind nicht immer einheitlich. Man unterscheidet:

1. Vorvertragliche Aufklärungs- und Informationspflichten

2. Vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten, wenn ohne verbindliche Vorgaben des Auftraggebers die Planung eines Werks übernommen wurde, das seinen Wünschen und Vorstellungen entsprechen soll

3. Prüf- und Bedenkenhinweispflicht bei der Bauüberwachung

4. Vertragliche Nebenpflichten, die sich nicht auf die Herstellung des vom Auftragnehmer geschuldeten Werks beziehen 

Vorvertragliche Aufklärungs- und Informationspflichten

Der Auftraggeber/Besteller muss bereits bei der Anbahnung eines Vertrags über alle für den Vertragsabschluss wesentlichen Umstände aufklären. Diese so genannte vorvertragliche Aufklärungs- und Beratungspflicht stellt eine unselbstständige Beratungs- beziehungsweise Nebenpflicht dar.

Es entspricht zwar dem Interesse eines Bestellers, sich vor Abschluss eines Vertrags von sich aus über eine Bauleistung zu informieren, die seinen Vorstellungen entspricht. Der Auftragnehmer kann sich aber nicht darauf verlassen, dass den Wünschen des Bestellers zutreffende Informationen zugrunde liegen. Deshalb hat er eine vorvertragliche Auskunfts- und Informationspflicht gegenüber dem Kunden über solche Umstände, die allein ihm bekannt sind und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den Kunden von besonderer Bedeutung für den Vertragsentschluss sind.

Bei Innendämmungen kann sich diese Pflicht darauf beziehen, welche baulichen Gegebenheiten vorhanden sein müssen, ob die Ausführung unter Würdigung aller Umstände in bestimmten Räumen eines konkreten Altbaus überhaupt sinnvoll ist, ob sie technische, personelle oder finanzielle Mittel voraussetzt, die gegebenenfalls nicht verfügbar sind usw.

Trotz mathematischer Übungen ? Gipsputz als Untergrund für Innendämmung ist nicht in jedem Fall geeignet Trotz mathematischer Übungen – Gipsputz als Untergrund für Innendämmung ist nicht in jedem Fall geeignet
Foto: Jürgen Gänßmantel

Trotz mathematischer Übungen – Gipsputz als Untergrund für Innendämmung ist nicht in jedem Fall geeignet
Foto: Jürgen Gänßmantel
Beispiel: Im Internet hat der Besteller gelesen, dass man Bestandsputze vor dem Aufbringen einer Innendämmung nicht abschlagen muss. Er möchte gerne einen Wärmedämmputz aufbringen lassen. Vor Ort stellt der Auftragnehmer einen nicht tragfähigen, nicht feuchtebeständigen Gipsputz fest. Er muss nun den Besteller darüber aufklären und ihn informieren, dass dies unter bestimmten Bedingungen kein zulässiger Untergrund für die gewünschte Innendämmung ist. 

Vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflicht

Die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Umstände, die für die Erbringung einer mangelfreien Werkleistung relevant sind. Der Auftraggeber muss als bautechnischer Laie in die Lage versetzt werden, dem Auftragnehmer die von ihm benötigten Informationen zu geben und mit ihm Vereinbarungen zu treffen, die der Umsetzung seiner Vorstellungen dienen.

Die Herstellung einer Innendämmung setzt eine umfassende Planung auf der Grundlage der Vorstellungen des Bestellers und der örtlichen Gegebenheiten voraus. Die Wünsche des Bestellers, die zum Beispiel auf einer irreführenden Werbung oder sonstigen Falschvorstellungen beruhen, muss der Auftragnehmer als eine Planungsaufforderung auffassen, die sich an ihn als Fachmann mit einem spezifischen Fachwissen richtet, ob und wie eine Werkleistung erbracht werden kann, die den Vorstellungen des Bestellers entspricht. Die Beratung durch den Auftragnehmer muss sich auf alle genannten Kriterien beziehen, weil sie für die Auslegung der Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 633 Abs. 2 S. 1 BGB von entscheidender Bedeutung sind. Sie geht über die grundsätzlichen Hinweise im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärungspflicht hinaus, weil sie sich auf die Planung einer mangelfreien Innendämmung bezieht.

Beim Bauen im Bestand kommt es oft vor, dass die Planung noch nicht abschließend oder unabänderlich ist. Zum Beispiel können im Verlauf des Baufortschritts nicht vorhergesehene Details des Bestands erkennbar werden, die eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Leistung erfordern. Der Vertrag setzt stillschweigend voraus, dass der Auftragnehmer den Besteller im Laufe des dynamischen Bauprozesses stets über neue Erkenntnisse aufklärt, deren Berücksichtigung zu ­einer verbesserten Herbeiführung des Erfolgs geeignet ist, der den oben dargestellten Kriterien entspricht. Das kann zu einer Modifikation der Ausführung führen, was nicht ungewöhnlich ist. Der Besteller kann aber auch entscheiden, dass er an der getroffenen Vereinbarung festhalten will.

Nach Entfernen des Bestandsputzes kommt in der oberen Wandhälfte Ziegel, in der unteren Wandhälfte Naturstein zu Vorschein. Hier wird ein Ausgleichsputz benötigt Nach Entfernen des Bestandsputzes kommt in der oberen Wandhälfte Ziegel, in der unteren Wandhälfte Naturstein zum Vorschein. Hier wird ein Ausgleichsputz benötigt
Foto: Jürgen Gänßmantel

Nach Entfernen des Bestandsputzes kommt in der oberen Wandhälfte Ziegel, in der unteren Wandhälfte Naturstein zum Vorschein. Hier wird ein Ausgleichsputz benötigt
Foto: Jürgen Gänßmantel
Beispiel: Der Besteller stellt sich eine plattenartige Innendämmung vor. Den Bestandsunterlagen zum Gebäude zufolge bestehen die Außenwände aus Ziegel. Im Verlauf des Baufortschritts wird der nicht tragfähige Bestandsputz entfernt. An einigen Außenwänden kommt ein unregelmäßiges Natursteinmauerwerk zum Vorschein. Um die Dämmplatten kleben zu können, wird ein Ausgleichsputz benötigt. Das war vorher nicht erkennbar; jetzt muss der Besteller aufgeklärt werden.

Häufig können die durch Werbung hervorgerufenen Erwartungen der Besteller nicht erfüllt werden. Daher muss der Auftragnehmer den Besteller zum Beispiel umfassend darüber aufklären, welcher Wärmeschutz erreichbar ist oder welche technischen und wirtschaftlichen Vor- und Nachteile mit unterschiedlichen Innendämmsystemen verbunden sind. Wenn nur ein bestimmtes System für die Innendämmung vorgeschlagen wird, das normaler Weise verwendet wird, weil es als optimal angesehen wird, kann das Werk mangelhaft sein, wenn es nicht den erkennbaren subjektiven Vorstellungen des Bestellers entspricht.

Aus diesen Gründen muss der Auftragnehmer zunächst die qualitativen und wirtschaftlichen Vorstellungen des Bestellers bezüglich des Dämmniveaus klären. Anschließend sollte er die Vor- und Nachteile verschiedener Alternativen mit ihm erörtern, die ­dessen Vorstellungen am nächsten kommen. Diese Aufklärungspflicht ist Teil der erfolgsbezogenen Pflicht zur Herstellung eines mangelfreien Werks. Dafür können objektbezogene Entscheidungstabellen oder zum Beispiel bei Innendämmungen von Fachwerkwänden die Auswahltabelle aus WTA-Merkblatt 8-5, Ausgabe 2018 hilfreich sein: Für die Haftung des Auftragnehmers gemäß §§ 633, 634 BGB ist kein Verschulden erforderlich. Er kann sich daher nicht darauf berufen, dass der Besteller ihn nicht hinreichend über seine Vorstellungen aufgeklärt hat. Die Aufklärung und Beratung ist Aufgabe des ­Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer muss den Besteller daher darüber aufklären, wie dieser das Risiko eines Mangels der Innendämmung ausschließen oder zumindest begrenzen kann. Diese Aufklärung muss er mit der ausdrücklichen Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für die Risiken verbinden, die der Besteller hinnehmen will. Diese ist auch erforderlich, wenn sich der Besteller „beratungsresistent“ zeigt. Den Haftungsausschluss muss der Auftragnehmer beweisen: Daher muss die Vereinbarung schriftlich erfolgen. Sicher keine einfache Situation in der Praxis, aber sie führt dem Auftraggeber nachhaltig die Bedeutung und den Ernst der Aufklärung und Beratung des Auftragnehmers vor Augen.

Die Risiken eines fehlenden Schlagregenschutzes müssen aufgezeigt werden Die Risiken eines fehlenden Schlagregenschutzes müssen aufgezeigt werden
Foto: Jürgen Gänßmantel

Die Risiken eines fehlenden Schlagregenschutzes müssen aufgezeigt werden
Foto: Jürgen Gänßmantel
Beispiel: Der Schlagregenschutz ist bei einer steinsichtigen Ziegelfassade nicht gewährleistet, weil die Fugen bei Schlagregen stark Feuchtigkeit saugen. Als begleitende Sanierung wird eine Fugensanierung mit nachträglicher Tiefenimprägnierung empfohlen, die der Besteller aus Kostengründen nicht akzeptiert. Die Aufklärung über die Konsequenzen der unterlassenen Imprägnierung muss dokumentiert werden, damit sie im Streitfall vom beweispflichtigen Unternehmer nachgewiesen werden kann. 

Ausführender Unternehmer als Planer

Bittet der Bauherr einen Unternehmer um die Abgabe eines Angebots für eine Innendämmung, überträgt er ihm stillschweigend die Planungsaufgaben. Übernimmt der Unternehmer dann diese Planung, muss er im Rahmen der Grundlagenermittlung wie jeder Planer die Aufgabenstellung klären und im Rahmen der Vorplanung die Zielvorstellungen des Bauherrn mit diesem abstimmen (siehe Aufklärungs- und Beratungspflicht).

Ein Unternehmer, der die Planungsaufgaben übernimmt, übernimmt auch alle Haftungsrisiken eines Planers, dass sich seine Planung zur Herstellung eines zweckentsprechenden und funktionstauglichen Werks eignet, das alle oben dargestellten Anforderungen erfüllt. Somit muss die Aufgabe des Unternehmers, der die Aufgabe des Planers übernommen hat, die Vorstellungen des Bestellers im Rahmen eines Beratungsgesprächs aufgeklärt werden. Dadurch unterscheiden sich qualifizierte Fachbetriebe von Billiganbietern, die ohne die erforderlichen Fachkenntnisse nur ein bestimmtes Produkt beziehungsweise System anbieten. Da diese nicht auf ihre unzureichenden Fachkenntnisse und die Beschränkung ihres Angebots hinweisen, kann solch eine Ausführung einen Mangel begründen, wenn sie nicht der erkennbaren Erwartung des Bestellers entspricht. 

Prüf- und Bedenkenhinweispflicht

Die Haftung des Auftragnehmers wird durch einen Mangel seines Werks gemäß §§ 633, 634 BGB begründet. Wenn dieser auf verbindlichen Anordnungen des Bestellers beruht, wenn er auf die, von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder eine von ihm vorgeschriebene Ausführungsweise zurückzuführen ist und der Auftragnehmer insoweit Bedenken angemeldet hat, wird er von seiner Haftung frei.

Die Erfüllung der Prüf- und Bedenkenhinweispflicht führt unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Haftungsausschluss. Diese werden in der Fachliteratur zum Thema Baurecht immer wieder regelmäßig veröffentlicht; daher werden Details dazu im Folgenden nicht betrachtet. Ein wichtiger Aspekt, der jedoch hervorgehoben werden muss, weil er nicht immer bewusst ist, ist die Überprüfung der Planung und aller (Vor-)Leistungen, ob sie dazu geeignet sind, dass ein mangelfreies Werk = Innendämmung hergestellt werden kann. Dies ist zum Beispiel Bestandteil einer baubegleitenden Qualitätskontrolle. Ist das nicht der Fall, muss gegenüber dem Besteller als Vertragspartner ein Hinweis auf Bedenken erfolgen.

Elektrodosen an der Außenwand sind ein Grund für eine Bedenkenanmeldung Elektrodosen an der Außenwand sind ein Grund für eine Bedenkenanmeldung
Foto: Jürgen Gänßmantel

Elektrodosen an der Außenwand sind ein Grund für eine Bedenkenanmeldung
Foto: Jürgen Gänßmantel
Beispiel: Es sind Steckdosen in der innengedämmten Außenwand ohne Hinterdämmung vorgesehen. Diese Stellen sind potenzielle Wärmebrücken, an denen es durch Abkühlung zur Kondensatbildung und damit zur Feuchtigkeitsbelastung der Innendämmung kommen kann.  

Das gilt zum Beispiel auch für nicht gedämmte Bauteilanschlüsse, nicht luftdicht hergestellte Anschlüsse an angrenzende Bauteile, nicht geeignete Klebebänder bei Dampfsperren/-bremsen, die in der Planung vorgesehene Penetrierung von Dampfbremsfolien mit Nägeln, Schrauben usw.

Wann und in welcher Form ein haftungsbefreiender Bedenkenhinweis durch den Auftragnehmer zu erfolgen hat, ist in der Fachliteratur hinreichend beschrieben und wird daher an dieser Stelle ebenfalls nicht betrachtet.

Hat der Auftragnehmer dem Besteller seine Bedenken ordnungsgemäß mitgeteilt und teilt dieser die Bedenken nicht, bedeutet das für den Auftragnehmer, dass der Besteller auf der Herstellung des Werks besteht. Damit übernimmt der Besteller das Risiko für dessen Gelingen. Der Auftragnehmer wird von seiner Haftung befreit, obwohl er voraussieht, dass es einen Mangel aufweisen wird. Die Haftung ergibt sich also daraus, dass das Werk einen Mangel aufweist. Die Verletzung der Prüf- und Bedenkenhinweispflicht führt dazu, dass der Auftragnehmer für den vorhandenen Mangel entsprechend der gesetzlichen Regelung haftet. Wenn er dagegen diese Pflicht erfüllt hat, entfällt seine Haftung obwohl das Werk einen Mangel aufweist.  

Vertragliche Nebenpflichten

Nach der Abnahme einer erbrachten Werkleistung ist es die Aufgabe des Bestellers, das Werk vor Beschädigungen zu schützen. Erkennt der Auftragnehmer jedoch nach der Abnahme, dass der Besteller oder ein Dritter in einer Weise tätig wird, die nach den Erfahrungen des Auftragnehmers zu einer Beschädigung des Werks führen kann, besteht für ihn die vertragliche Nebenpflicht, den Besteller auf das Risiko eines Schadenseintritts hinzuweisen. Das gilt aber nur, soweit dieses Risiko für den Auftragnehmer erkennbar ist. Er muss keine Vorsorge treffen oder Nachforschungen anstellen, um solch ein Risiko rechtzeitig zu erkennen.

Beispiel: Ein Innendämmsystem benötigt eine bestimmte Farbbeschichtung. Bekommt der Auftragnehmer mit, dass der Besteller (oder dessen Mieter) im Baumarkt eine x-beliebige Dispersionsfarbe kauft, um damit die Wände, also die Oberflächen der Innendämmung zu streichen, trifft ihn die vertragliche Nebenpflicht, darauf hinzuweisen, dass das zu einem Schaden führen kann. Unterlässt der Auftragnehmer diese Hinweise, haftet er dem Besteller gegebenenfalls auch noch nach der Abnahme für den dadurch verursachten Schaden. 

Fazit

Neben technischen Details müssen sich ausführende Fachunternehmen zunehmend auch mit rechtlichen Aspekten beschäftigen. In diesem Beitrag sollten exemplarisch die bei Innendämmungen entstehenden Pflichten durch die Brille eines Technikers vorgestellt werden. Es empfiehlt sich im Einzelfall, einen mit Rechtsfragen vertrauten Fachmann zu konsultieren.

 

Autor

Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Gänßmantel ist Inhaber des Ingenieurbüros Gänßmantel in Landau (Pfalz) und Kaufbeuren, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, Energieberater Baudenkmal und Vorsitzender des Fachverbandes Innendämmung e.V. (FVID) mit Sitz in Frankfurt am Main.

 

Literatur

FVID – Fachverband Innendämmung e.V. (Hrsg.): Praxishandbuch Innendämmung. Verlags-Gesellschaft Rudolf Müller GmbH Köln, 2016. ISBN 978-3-481-02973-9

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