Haftpflichtversicherungsschutz des Bauunternehmers
Die Betriebshaftpflichtversicherung ist zuständig, wenn Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Dazu gehören aber nicht Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen. Dasselbe gilt für alle anderen vertraglichen Ansprüche, die nicht auf Schadenersatz gerichtet sind, insbesondere Gewährleistungsansprüche. Ausgeschlossen sind aber auch Schadenersatzansprüche aus Verträgen, wenn es sich dabei um die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung handelt. Eine solche liegt vor, wenn der Schadenersatz das unmittelbare Interesse des Kunden am eigentlichen Leistungsgegenstand befriedigen soll.
Weiterhin muss die Ursache des Schadens in der Herstellung oder Lieferung liegen, also dem Gefahrenbereich des Unternehmers entsprechen. Das Bestehen eines Vertrages zwischen diesen und dem Geschädigten ist nicht notwendig. Der entsprechenden versicherungsvertraglichen Klausel liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, dass das Risiko der Unternehmerleistung grundsätzlich nicht versicherbar sein soll. So ist im Haftpflichtversicherungsvertrag ein Risikoausschluss für solche Schäden vorgesehen, die an den vom Unternehmer selbst hergestellten oder gelieferten Gegenständen eingetreten sind (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10.6.2008 – 9 U 144/07–).
–Dr. tt.–