Nachbar gegen den Betrieb einer Tischlerei
Wenn ein Grundstückseigentümer sich durch handwerkliche Betätigungen in der Nachbarschaft gestört fühlt, hat er grundsätzlich zwei Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Er kann einmal versuchen, sein Ziel durch eine zivilrechtliche Klage zu erreichen, aber auch eine Behörde bestimmen, seinen Vorstellungen zu entsprechen. Die zweite Möglichkeit wird vom Grundstückseigentümer regelmäßig bevorzugt, weil er dann nur die Behörde zum Tätigwerden veranlassen muss, aber keine weiteren Probleme, insbesondere keine Gerichtskosten, hat. Das Tätigwerden der Behörde ist aber nicht unter allen Umständen zu erreichen, wie sich aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 9.10.2007 – 1 LB 5/07 – ergibt.
Im konkreten Fall ging es um den Betrieb einer Tischlerei. Der Grundstückseigentümer machte gegenüber der Behörde zunächst geltend, die für den Betrieb erforderlichen Baugenehmigungen würden nicht vorliegen. Jedoch kommt ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde erst dann in Betracht, wenn die Baumaßnahme das im öffentlichen Interesse bestehende Baurecht verletzt. Auch dann, wenn diese Verletzung auf einer Außerachtlassung der die Nachbarn schützenden Vorschriften beruht, ändert es nichts daran, dass zu prüfen ist, ob und inwieweit ein Einschreiten unter dem Gesichtspunkt des Ermessens zu rechtfertigen ist. Auch kommt es darauf an, in welchem Umfang das andere Bauobjekt den Nachbarn tatsächlich beeinträchtigt.
Nur ausnahmsweise kommt eine Ermessensreduzierung für die Behörde mit der Pflicht zum Tätigwerden in Frage. Insoweit war davon auszugehen, dass das Betriebsgrundstück in einer sogenannten Gemengelage lag, wo verschiedene gewerbliche Betätigungen stattfanden. Die Tischlerei war daher nicht von vornherein unzulässig. Sie war in dem Baugebiet kein Fremdkörper.
Der Grundstückseigentümer berief sich für seinen Anspruch gegenüber der Baubehörde auf Einschreiten auch auf die Einwirkungen durch Lärm und Gerüche. Daraus ergaben sich aber keine Gesundheitsgefahren, sondern nur Belästigungen. Deshalb musste sich der Grundstückseigentümer sagen lassen, dass er dagegen im Wege der zivilrechtlichen Klage vorgehen konnte. Er hatte keinen Anspruch auf ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde.
– Dr. tt –