Rücktritt vom Werkvertrag
Der Auftraggeber kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Fortsetzung des Vertrages auch unter Berücksichtigung des Interesses des Unternehmers an der Vertragserfüllung für ihn unzumutbar ist. Dies gilt für den Fall, dass die Leistung fällig ist, aber auch, wenn dieser Zeitpunkt noch nicht erreicht worden ist.
Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 8.5.2008 – VII ZR 201/07 – kommt der Rücktritt in Frage, wenn der Unternehmer in einer ungewöhnlichen Häufigkeit gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen hat. Die Verstöße hatten im konkreten Fall zu gravierenden Mängeln geführt. Der Auftraggeber hatte das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Unternehmers endgültig verloren, nachdem die Mängel durch einen Sachverständigen festgestellt worden waren. Es kam nicht darauf an, ob der Unternehmer zur Beseitigung der Mängel fähig war. Maßgeblich war hier allein, dass der Auftraggeber zu Recht das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Unternehmers verloren hatte.
– Dr. tt –