Anspruch auf Vorauszahlungen

Gemäß § 632a BGB kann der Unternehmer vom Auftraggeber der Werkleistung Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen. Das Problem dabei ist, festzustellen, wann Leistungen vertragsmäßig sind. So wird die Auffassung vertreten, dass die Leistungen keinerlei Mängel aufweisen dürfen, dass aber unwesentliche Mängel einer Forderung nach Abschlagszahlungen nicht entgegenstehen. Dass keine erheblichen Mängel vorliegen, muss der Unternehmer beweisen, wenn es bisher nicht zur Abnahme der Leistung gekommen ist.

In dem durch das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 26.11.2008 – 4 U 58/08 – entschiedenen Fall ging es um den Werklohn für das Verlegen von Bodenplatten. Diese Arbeiten waren mangelhaft, weil sich der Unternehmer nicht vergewissert hatte, dass die vom Auftraggeber bereits vorgenommene Verdichtung des Bodens ausreichend war. Der Unternehmer konnte die Darlegungspflichten für die Mangelfreiheit seiner Leistungen nicht erfüllen.

War deshalb jedenfalls im Hinblick auf das Absacken der Gehwegplatten und das zusätzliche Pflastern im Garten von einer Mangelhaftigkeit der Leistungen auszugehen, hätte es sich nur dann um einen unwesentlichen Mangel gehandelt, wenn dieser Mangel sich im Verhältnis zum Gesamtumfang der Leistungen als unbedeutend dargestellt hätte. Davon konnte der Unternehmer das Gericht aber nicht überzeugen, so dass die Klage auf eine Vorauszahlung erfolglos blieb.

– Dr. tt. –

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