Verantwortlichkeit für Baumängel
Für Baumängel kommt unter Umständen eine gemeinschaftliche Verantwortung vom Architekten und den Handwerkern in Frage. Ebenso erstreckt sich die Verantwortlichkeit auf einen einbezogenen Fachplaner. Er hat fehlerhaft geplant, wenn er seine Planung nicht überprüft und korrigiert. Aber auch der Architekt hat die Pflicht, die Leistung des Fachplaners zu überprüfen und deren Mängel zu erkennen. Dem ausführenden Unternehmer kann dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn er die fehlerhafte Planung bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können; ihn trifft dann selbst eine Hinweispflicht. Wird der Unternehmer vom Bauherrn in Anspruch genommen, kann er das planerische Fehlverhalten des Fachplaners und des Architekten geltend machen. Der Bauherr schuldet nämlich dem Unternehmer einwandfreie Pläne und Unterlagen. Dieser kann deshalb nur mit einem Teil des Schadens zur Verantwortung gezogen werden. Eventuell kann der Verursachungsbeitrag des Unternehmers vom Gericht geschätzt werden (Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24.4.2008 – 8 U 4/08). – Dr. tt –