Streitpunkt Kostenvoranschlag

Der Kostenvoranschlag bereitet vielen Inhabern von Handwerksbetrieben Mühe. Aber was bekommt man dafür? Im Zweifelsfall Geld – wenn der Auftrag erteilt wird. Aber Achtung: Die tatsächlichen Kosten sollten den Voranschlag um nicht mehr als 10 Prozent überschreiten.

Ein Kostenvoranschlag ist doch kostenlos – und die veranschlagte Summe bis aufs Komma verbindlich? Oder etwa nicht? In der Praxis sieht das dann so aus: Um sich für ein Angebot entscheiden zu können, hat ein potentieller Auftraggeber einen detaillierten Kostenvoranschlag verlangt. Also werden Materialkosten verglichen, nötige Arbeitsschritte geplant und voraussichtliche Personalkosten kalkuliert.

Doch welche Angaben muss ein korrekter Kostenvoranschlag enthalten? „Da der Kostenvoranschlag in der Regel die Grundlage für den späteren Werkvertrag und somit auch für die Abschlussrechnung bildet, sollte er so detailliert wie möglich ausgeführt werden“, raten die Juristen bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Neben einer genauen Beschreibung der zu verrichtenden Arbeiten nach Art und Umfang und der voraussichtlich benötigten Arbeitszeit sollten auch Materialkosten oder die auszuweisende Mehrwertsteuer nicht fehlen. Zudem gehören anfallende Spesen und Fahrtkosten ebenso in einen Kostenvoranschlag wie die genaue Firmenbezeichnung, die Firmenanschrift, das Erstellungsdatum und das Datum, bis zu dem das Angebot seine Gültigkeit behält.

Ein Kostenvoranschlag muss nicht kostenlos sein

Nicht selten investiert ein Unternehmer viel Zeit und Mühe, um alle relevanten Angaben und Werte für einen umfassenden Kostenvoranschlag zusammenzutragen. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn es nicht zum Auftrag kommt und stattdessen ein Konkurrent den Zuschlag erhält. Je nach Kalkulationsaufwand haben Handwerker oder Gewerbetreibende daher oft keine andere Chance, als den Kostenvoranschlag oder wenigstens die Anreise in Rechnung zu stellen – der Betrag wird dann bei Auftragserteilung meist mit der Auftragssumme verrechnet.

„Zwar sind Kostenvoranschläge nach § 632 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Zweifel kostenlos“, erklären die D.A.S. Juristen. „Mit ‚im Zweifel‘ meint der Gesetzgeber aber, dass auch andere Vereinbarungen getroffen werden können. Um spätere Irritationen auf beiden Seiten zu vermeiden, muss der Handwerker auf die Kostentragungspflicht aber bereits vor Auftragserteilung aufmerksam machen!“

Schadenersatz droht bei Kostenüberschreitung

Trotz sorgfältiger Planung passiert es immer wieder, dass die in der Praxis angefallenen Aufwendungen am Ende die gewissenhaft erarbeitete Kostenschätzung übersteigen. Das eigentliche Problem ist dabei nicht die Überschreitung an sich, sondern vielmehr der Umfang, in dem sich der angebotene Preis verteuert hat. Denn dem Kunden erwächst aus einer übermäßigen Kostenzunahme ein Sonderkündigungsrecht. Macht er davon Gebrauch, kann der Unternehmer nur den Teil der Leistung in Rechnung stellen, den er tatsächlich erbracht hat (§§ 650, 645 BGB). Sollte es der Auftragnehmer zudem versäumt haben, seinen Auftraggeber frühzeitig über eine sich abzeichnende Kostenexplosion zu informieren, kann der Kunde unter Umständen sogar Schadenersatz fordern. „Da ein Kostenvoranschlag bei Auftragserteilung Vertragsgrundlage wird, empfiehlt es sich, ausschließlich realistische Angaben zu machen und nicht über dem eigenen Limit zu pokern“, lautet der eindeutige Rat der D.A.S. Experten.

Weitere Informationen gibt der D.A.S. Ratgeber „Recht für Handwerk und Gewerbe“. Dieser kann unter

ratgeber@hartzcommunication.de vorbestellt werden.

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