Betrug durch Auftragserteilung

Als ein Werkvertrag abgeschlossen wurde, brachte der Auftraggeber zum Ausdruck, dass er zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Werklohnforderung zahlungsfähig und -willig sein würde. Er nahm billigend in Kauf, dies in der Realität nicht zu sein, was eine Täuschung des Auftragnehmers sein konnte, der dadurch irrtumsbedingt zu einer Vermögensverfügung veranlasst wurde.

Dies musste der Auftragnehmer beweisen. Dafür reicht es aus, dass der Auftraggeber beim Eingehen der Verbindlichkeit aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht damit rechnen konnte, die Forderung bei Fälligkeit erfüllen zu können. Der Auftraggeber konnte das Gegenteil nicht beweisen. Er verfügte nicht über hinreichende finanzielle Mittel zur Begleichung der Werklohnforderung; er war auch nicht in der Lage, sich die erforderlichen Finanzmittel zu besorgen. Nach dem Urteil des Kammergerichts vom 21.11.2008 – 7 U 47/08 – hatte der Auftraggeber in betrügerischer Absicht gehandelt; er musste sich daher den Vorwurf einer unerlaubten Handlung gefallen lassen.

– Dr. tt. –

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