Verkehrssicherungspflicht des Architekten
Ein bauplanender Architekt, der auch für die Außenanlagen verantwortlich ist, muss die Gesamtanlage so gestalten, dass Oberflächenwasser nicht durch eine Seitentür in den Neubau eindringen kann. Der Außenbereich hätte so gestaltet werden müssen, dass auch starke Niederschläge abgeleitet werden könnten.
Darüber hinaus hatte der auch bauleitende Architekt während der Bauphase im Sinne einer Verkehrssicherungspflicht für eine zumindest provisorische Ableitung des Oberflächenwassers sorgen müssen. Diese Verpflichtung bedurfte keiner besonderen vertraglichen Vereinbarung. Vielmehr ist der Architekt nicht nur vertraglich gegen-über seinem Auftraggeber gehalten, dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln erstellt wird, sondern auch Gefahren für Dritte abzuwehren.
Der Architekt hatte weder die Entwässerungsplanung mangelfrei erstellt noch während der Bauphase die erforderlichen provisorischen Sicherungsmaßnahmen veranlasst. Die Bodenart sowie die Hanglage des Grundstücks machten aber besondere Maßnahmen erforderlich, um das anfallende Oberflächenwasser sicher abzuführen.
Auch waren die Grundleitungen ab Kontrollschächten bis zum öffentlichen Kanal zu gering dimensioniert worden. So kam es leicht zu einem Rückstau in den Grundleitungen (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 1.8.2007 – 7 U 174/06).
– Dr. tt –