Vorrang für technische Schutzmaßnahmen
Zu den Neuerungen der TRBS 2121 Teil 1 gehört unter anderem, dass für Gerüstnutzer der Zugang über innenliegende Aufstiege nur noch bis zu einer Aufstiegshöhe von 5 m oder bei Arbeiten an Einfamilienhäusern zulässig ist. In allen anderen Fällen sind Treppen, Aufzüge oder Transportbühnen einzusetzen.
Die im Februar 2019 in Kraft getretene Neufassung der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 Teil 1 hat unter anderem das Thema Gefährdungsbeurteilung sowie die daraus abgeleiteten Maßnahmen zum Schutz vor Absturz – vor allem beim Fassadengerüstbau – wieder vermehrt in den Fokus gerückt. Der Vorrang technischer Schutzmaßnahmen bedeutet eine Überprüfung der Montageabläufe im Gerüstbau – und in vielen Fällen auch eine grundlegende Umstellung der Montageabläufe.
Basis ist die Gefährdungsbeurteilung
Eine Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleitete Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen sind laut BetrSichV für jede Baustelle vorgeschrieben. Dazu sind bei der Verwendung von Gerüsten auftretende Gefährdungen zu ermitteln und daraus die notwendigen Maßnahmen für die sichere Verwendung der Gerüste abzuleiten und zu treffen – in Abhängigkeit vom einzurüstenden Objekt, der Gerüstbauart und der Gerüstkonstruktion. Entsprechende Vorgaben finden sich in der TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung“. Erstellt werden darf eine Gefährdungsbeurteilung nur von einem Fachmann: der so genannten „Fachkundigen Person“, die unter anderem auch für die Montageanleitung sowie die Aufsicht der Auf-, Um- und Abbauarbeiten zuständig ist. Speziell im Fassadengerüstbau fordert die Neufassung der TRBS 2121 Teil 1 das bekannte TOP-Prinzip – Technische vor Organisatorische vor Persönliche Maßnahmen – noch stärker ein. Montagesituationen ganz ohne Absturzsicherung, wie bisher nach besonderer Unterweisung des Mitarbeiters, werden nicht mehr geduldet. Welche Schutzmaßnahmen im konkreten Fall anzuwenden sind, muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben. Egal welche Schutzmaßnahme zum Einsatz kommt, sollten die regelmäßige Sicherheitsunterweisung der Mitarbeiter, das Anfertigen schriftlicher Gefahrenbeurteilungen und die Festlegung von daraus abgeleiteten Maßnahmen in jedem Betrieb zum täglichen Routineablauf gehören.
Vorlaufender Seitenschutz bei durchgehender Gerüstflucht im Fassadengerüstbau
Gemäß der neuen TRBS 2121-1 ist auf der obersten Gerüstlage für den Horizontaltransport von Gerüstbauteilen bei durchgehender Gerüstflucht mindestens ein einteiliger Seitenschutz oder ein Montagesicherungsgeländer zu verwenden, sofern nicht bauliche Gegebenheiten, beispielsweise Balkone, Erker, oder besondere Gerüstbauarten, wie zum Beispiel Hänge- oder Raumgerüste, diese Maßnahme der Absturzsicherung nicht ermöglichen. Dabei gilt es zu beachten, dass auch auf der Innenseite von Gerüsten Absturzgefahren bestehen können – zum Beispiel bei Skelettbauten. Umsetzen lassen sich diese Anforderungen sowohl mit temporären Montagesicherungsgeländern wie dem „MSG“ von Layher als auch mit integrierten Lösungen wie dem „I-Geländer“ für das im Fassadengerüstbau weit verbreitete „Blitz“ Gerüst.
Individueller Gefahrenschutz
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Verwendung eines Montagesicherungsgeländers aufgrund baulicher Gegebenheiten nicht möglich ist und eine Auffangeinrichtung als technische Schutzmaßnahme ebenfalls nicht in Frage kommt, muss eine geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) als personenbezogene Schutzmaßnahme verwendet werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn nach Länge und Höhe keine durchgehende Gerüstflucht ohne Vor- und Rücksprünge vorhanden ist – oder bei Raumgerüsten, Gerüsttreppen und Treppentürmen, Überbrückungskonstruktionen, auskragenden Gerüstbauteilen oder bei Hängegerüsten. Die Standardausführung einer PSAgA besteht aus einem Auffanggurt nach EN 361 und einem flexiblen Verbindungsmittel mit integriertem Bandfalldämpfer und Rohrhaken. Geeignete Anschlagpunkte für die PSAgA sind den jeweiligen Aufbau- und Verwendungsanleitungen zu entnehmen. Anschlagpunkte werden durch gerüstspezifische Fallversuche ermittelt und gelten nur für dieses Gerüstsystem.
Arbeitssicherheit bei der Nutzung von Gerüsten
Nicht nur bei der Montage, auch bei der Nutzung von Gerüsten liegt der Fokus auf dem Punkt „Arbeits- und Betriebssicherheit“. Neben unbeschädigten Bauteilen, vollausgelegten Belagsflächen, dreiteiligem Seitenschutz und einem Wandabstand von maximal 30 cm ist muss darüber hinaus auch der Punkt „Aufstieg“ beachtet werden. Arbeitsplätze auf Gerüsten dürfen nur über sichere und ergonomische Zugänge betreten werden. Während beim Auf-, Um- oder Abbau von Gerüsten der Zugang über innenliegende Leitern – mindestens alle 50 m – zulässig ist, darf nach der neuen TRBS 2121-1 der Zugang für Gerüstnutzer nur noch bis zu einer Aufstiegshöhe von 5 m oder bei Arbeiten an Einfamilienhäusern über innenliegende Aufstiege erfolgen. Aufzüge, Transportbühnen und Treppen sind bei der Gerüstnutzung gegenüber Leitern grundsätzlich zu bevorzugen. Hierbei handelt es sich laut der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) um eine Leistung, die separat ausgeschreiben und abgerechnet werden muss.
Prüfung und Übergabe von Gerüsten
Für den Gerüstersteller hat sich am Prüfprozess und an den zur Prüfung befähigten Personen nichts geändert. Nach dem Auf- und Umbau eines Gerüsts hat der Gerüstersteller ein sicheres Gerüst bereitzustellen. Dazu gehört auch der so genannte „Plan für den Gebrauch“.
Für Gerüstnutzer ist neu, dass Arbeitgeber, die Gerüste oder Teilbereiche von Gerüsten von Beschäftigten gebrauchen lassen, vor dem Gebrauch eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle durch eine „qualifizierte Person“ auf offensichtliche Mängel durchzuführen beziehungsweise durchführen zu lassen haben. Hierbei wird die Eignung des Gerüsts für die vorzunehmenden Tätigkeiten und die Wirksamkeit der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen kontrolliert. Grundlage der Inaugenscheinnahme ist die Gerüstkennzeichnung und gegebenenfalls das Prüfprotokoll des Gerüsterstellers.
AutorDr.-Ing. Rolf Sontheimer ist Leiter Technische Abteilung bei Wilhelm Layher GmbH & Co KG in Güglingen-Eibensbach.