Nicht ausreichend dimensionierte Lüftungsleitung

Nach der Fertigstellung einer Schwimmhalle machte der Auftraggeber geltend, die Lüftungsleitung wäre nicht ausreichend dimensioniert worden. Er verlangte deshalb eine Nachbesserung. Demgegenüber erklärte der Auftragnehmer, der Mangel beruhe auf einer objektiv unzureichenden Vorleistung eines anderen Unternehmers, die er vorgefunden habe, als er den Auftrag ausgeführt hätte. Dies änderte aber an der Mangelhaftigkeit der Werkleistung nichts. Denn ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionstauglichkeit des Werks abhängt, unzureichend sind. Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen der Verantwortlichkeit für den Mangel seines Werks nur durch Erfüllung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht gemäß § 13 VOB/B entgehen.

Der Rahmen der den Werkunternehmer treffenden Prüfungs- und Hinweispflichten und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt. Nachdem die Größe der Leerrohre für die Leistung des Unternehmers bedeutsam war und er den zu geringen Durchmesser ohne weiteres erkennen konnte, war er verpflichtet, vor der Ausführung seiner Arbeiten darauf hinzuweisen, dass durch den Einbau geringer dimensionierter Lüftungszuleitungen die ausreichende Entlüftung der benachbarten Fenster in Frage gestellt sein konnte. Diese Hinweispflicht entfiel nicht dadurch, dass der Einbau anderer, ausreichend großer Leerrohre aufwendig gewesen wäre. Denn unmöglich war eine dahingehende Nachbesserung der Vorleistung, auf denen der spätere Unternehmer mit seiner Leistung aufzubauen hatte, jedenfalls nicht.

Nachdem der Unternehmer den gebotenen Hinweis nicht erteilt hatte, blieb er grundsätzlich für den in der Funktionseinschränkung der Lüftungsanlage liegenden Mangel seiner Werkleistung verantwortlich. Er musste deshalb seine Leistung nachbessern, bis die vereinbarte Funktionstauglichkeit erreicht war. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Celle im Urteil vom 18.6.2008 – 14 U 147/07 – vertreten.

– Dr. tt. –

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