Keine Reduzierung des vereinbarten Einheitspreises

Als ein Angebot für eine bestimmte Werkleistung abgegeben wurde, wurden in verschiedenen Positionen auch die Einheitspreise genannt. Es kam dann auch zur Auftragerteilung. Jedoch wurde die Berechnung der Werkleistung vom Auftraggeber nicht akzeptiert. Er meinte, ein bestimmter Einheitspreis wäre sittenwidrig überhöht. Ob dieser Einheitspreis von der „üblichen Vergütung“ abwich, war aber nicht entscheidend, denn es handelte sich um den ausgehandelten und vereinbarten Preis der Werkvertragsparteien.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 5.8.2010 – 16 U 11/10 – kommt es bei einer Preisüberhöhung immer auch auf den letztlich vereinbarten Gesamtpreis des Vertrages an, der sich aus der Summe der Positionspreise bildet. Zu berücksichtigen war in dem konkreten Fall auch, dass der Auftragnehmer im Endpreis noch einen Rabatt von 10% gewährt hatte.

Eine Aufklärungspflicht des Auftraggebers hinsichtlich der Preisbildung war nicht anzuerkennen.

x

Thematisch passende Artikel:

Ausgabe 04/2009

Kein Werklohn bei verweigerter Abnahme

Als der Auftragnehmer meinte, die Werkleistung ausgeführt zu haben, machte er gegenüber dem Auftraggeber den Werklohnzahlungsanspruch geltend. Dieser war jedoch der Auffassung, die gesetzlichen...

mehr
Ausgabe 10/2008

Verpflichtung zu ausreichendem Brandschutz

Nach Fertigstellung einer Lagerhalle machte der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer Mängelansprüche geltend. Es ging darum, ob die Werkleistung mangelhaft war. Eine Werkleistung ist dann...

mehr
Ausgabe 09/2008

Werklohn nach Pauschalpreisabrede

Als es um die Ausführung einer größeren Werkleistung ging, nahm der spätere Auftraggeber mit einem Unternehmer Kontakt auf, um mit ihm über die Einzelheiten zu sprechen. Der Unternehmer gab...

mehr
Ausgabe 04/2017

Fallstricke im Bauträgervertrag

Bauträgerverträge sind sehr komplex, denn sie müssen auch viele Punkte regeln, die mit der Erstellung des Bauwerks zusammenhängen. Das kann zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten führen. Fall 1:...

mehr