Verpflichtung zu ausreichendem Brandschutz
Nach Fertigstellung einer Lagerhalle machte der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer Mängelansprüche geltend. Es ging darum, ob die Werkleistung mangelhaft war.
Eine Werkleistung ist dann mangelhaft, wenn die Leistung des Auftragnehmers nicht die vertragliche Beschaffenheit aufweist oder das Werk zum typischen gewöhnlichen Gebrauch untauglich ist; insbesondere, wenn es nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine mangelhafte Werkleistung liegt insbesondere dann vor, wenn es an der behördlichen Genehmigungsfähigkeit der Baumaßnahme oder einzelner Teile fehlt.
In dem konkreten Fall war der Brandschutz nicht ausreichend, so dass die Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtlich die Halle nicht abgenommen hatte. Der Bauherr durfte die Halle nur aufgrund einer vorübergehenden Zulassung nutzen.
Die Haftung des Auftragnehmers war nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Vertragsparteien die Oberlichter einverständlich aus dem Vertrag herausgenommen hatten. Denn der Auftragnehmer musste den nach wie vor geschuldeten Werkerfolg – die Herstellung eines ausreichenden Brandschutzes – erreichen. Er konnte sich insofern nicht darauf beschränken, die von dem Bauherrn gewünschten Einzelmaßnahmen auszuführen. Vielmehr musste er ein insgesamt taugliches Werk erstellen. Der Auftragnehmer hätte den Bauherrn mindestens darauf hinweisen müssen, dass der geschuldete Werkerfolg bei einer Herausnahme der Oberlichter nicht erreicht werden konnte. Er hätte dem Auftraggeber daher einen solchen Vorschlag nicht unterbreiten dürfen.
– Dr. tt –