Werklohn nach Pauschalpreisabrede
Als es um die Ausführung einer größeren Werkleistung ging, nahm der spätere Auftraggeber mit einem Unternehmer Kontakt auf, um mit ihm über die Einzelheiten zu sprechen. Der Unternehmer gab danach ein Angebot ab, wonach eine Abrechnung nach Aufmaß und tatsächlicher Leistung erfolgen sollte. Daraufhin teilte ihm der Auftraggeber schriftlich mit, dass der im Angebot angegebene Gesamtpreis als Pauschalpreis anzusehen wäre. Darauf ging der Unternehmer nicht ein, sondern begann mit der Aufnahme der Arbeiten, so dass stillschweigend eine Pauschalpreisabrede zustande kam.
Später forderte der Unternehmer dann eine Anpassung des Pauschalpreises wegen erheblicher Mehrleistungen. Nicht zutreffend war jedoch seine Ansicht, aus dem Pauschalpreisvertrag würde er nur eine Leistung in einer bestimmten Höhe schulden. Geschuldet war vielmehr die vollständige genau umschriebene Leistung, die sich aus dem Leistungsobjekt ergab.
Eine Nachbeauftragung mit zusätzlichen Leistungen konnte vom Unternehmer nicht bewiesen werden. Es wäre Sache des Unternehmers gewesen, nachzuweisen, dass bestimmte Erledigungen nicht bereits Gegenstand des Pauschalpreisvertrages waren.
Zu diesem Ergebnis ist das Oberlandesgericht Brandenburg im Urteil vom 21.2.2008 – 12 U 104/07 – gekommen.
– Dr. tt. –