Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.5.2009 – VII ZR 74/06 – muss der Unternehmer zur Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind. Die vereinbarte Vergütung ergibt sich dann aus dem Produkt des jeweiligen Stundensatzes und der Zahl der geleisteten Stunden.
Demgegenüber setzt die Abrechnung eines Stundenlohnvertrages grundsätzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet werden. Solch eine Zuordnung mag sinnvoll sein – zur nachprüfbaren Darlegung des vergütungspflichtigen Zeitaufwands erforderlich ist sie aber nicht, weil seine Bemessung nicht davon abhängt, wann der Unternehmer welche Tätigkeiten ausgeführt hat. Sie muss deshalb vom Unternehmer nur in den Fällen vorgenommen werden, in denen die Vertragsparteien eine dementsprechend detaillierte Abrechnung rechtsgeschäftlich vereinbart haben. Eine dahingehende Abrede kann ausdrücklich oder konkludent nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls getroffen worden sein. Jedenfalls muss sich daraus die Verpflichtung zur detaillierten Abrechnung hinreichend deutlich ergeben, so dass der Unternehmer darauf vorbereitet ist, den hierfür erforderlichen Dokumentationsaufwand zu betreiben.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes ist es dem Unternehmer nicht gestattet, unbeschränkt vergütungspflichtigen Zeitaufwand zu betreiben; vielmehr ist die Vergütungsabrede letztlich durch die allgemein anerkannte Verpflichtung des Unternehmers beschränkt, auf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu achten. Falsch ist aber die Meinung, dass der Werklohnanspruch des für Stundenlohn arbeitenden Unternehmers von vornherein auf den erforderlichen Zeitaufwand begrenzt wird, den der Unternehmer darzulegen und tauglich unter Beweis zu stellen hätte.
Der Auftraggeber hat aber die Möglichkeit, auf eine Begrenzung der Stundenlohnvergütung dadurch hinzuwirken, dass er Tatsachen vorträgt, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung des Unternehmers ergibt. Dafür kommen aber keine hohen Anforderungen in Frage. Er muss jedenfalls eine prüfbare Abrechnung vorlegen, wenn der Auftraggeber nicht nachvollziehen kann, welche konkreten Leistungen erbracht worden sind.
–Dr. tt.–