Verpflichtung zur Prüfung von Vorarbeiten

Vielfach kann ein Auftrag erst ausgeführt werden, wenn von einem anderen Unternehmer die notwendigen Vorarbeiten durchgeführt worden sind. Gegebenenfalls ist es für den zweiten Unternehmer erforderlich, die vorangegangene Werkleistung des anderen zu prüfen und mögliche Bedenken gegenüber dem Auftraggeber anzuzeigen.

Der Rahmen der Prüfungs- und Hinweispflicht und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt. Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind. Steht die Arbeit eines Unternehmers in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers oder ist sie aufgrund dessen Planung auszuführen, muss er prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bietet und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können.

Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Rostock im Urteil vom 11.6.2009 – 3 U 213/08 – vertreten. In dem konkreten Fall hatte es der zweite Unternehmer unterlassen, die Vorarbeiten sorgfältig zu prüfen, so dass er die sich daraus ergebenden Nachteile tragen musste.

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