Vertragserfüllung nach Pauschalpreisabrede

Nachdem eine Pauschalpreisabrede getroffen worden war, wurde mit der Ausführung der Werkleistungen begonnen. Jedoch kam es nach Beendigung des Auftrages zu einem Streit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Der Auftragnehmer beanspruchte für von ihm behauptete Zusatzleistungen ein weiteres Entgelt. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 10.2.2010 – 7 U 103/09 – waren von dem Pauschalpreis aber alle Arbeiten erfasst, die der Auftragnehmer erbracht hatte. Die Ansicht des Auftragnehmers, der Pauschalpreis erstrecke sich nur auf die Arbeiten, die sich aus den Plänen und Aufstellungen des Auftraggebers ergeben, stand im Widerspruch zu der unterschriebenen Vertragsurkunde.

Der Werkvertrag war zwischen den Parteien schriftlich abgeschlossen worden und wirksam mit der Unterzeichnung der Urkunde. Allerdings hatte der Auftragnehmer dem Auftraggeber danach diverse Zusatz- und Nachtragsangebote unterbreitet. Trotzdem war es bei Beschreibung der Leistungen im Leistungsverzeichnis geblieben. Auch bei Vertragsschluss war es nicht zu einem Gespräch über Zusatzaufträge gekommen.

Der Wille des Auftraggebers ging bei Vertragsschluss also dahin, sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt als erforderlich erkannten Leistungen zu dem in der Vertragsurkunde genannten Pauschalpreis in Auftrag zu geben. Dies war für den Auftragnehmer erkennbar gewesen. Ihm war also bekannt, dass der Auftraggeber über den festgelegten Pauschalpreis hinaus keine weitere Vergütung für bis dahin bekannt gewesene Arbeiten zahlen wollte. Da es der Auftragnehmer bei Vertragsunterzeichnung unterlassen hatte, den Auftraggeber darauf aufmerksam zu machen, dass er für über das Leistungsverzeichnis hinausgehende Arbeiten eine zusätzliche Vergütung verlangen würde, musste er es hinnehmen, dass es auf der Grundlage des für ihn erkennbaren Willens des Auftraggebers zum Vertragsabschluß gekommen war.

Dr. Franz Otto

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