Bedenken des Auftragnehmers gegen die Bauausführungsplanung

Ein Auftragnehmer hatte technisch begründete Bedenken gegen die Umsetzbarkeit der Bauausführungsplanung des Auftraggebers vorgebracht, was diesen zur Kündigung des Werkvertrages aus wichtigem Grund veranlasste. Dies wollte der Auftragnehmer nicht akzeptieren. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2.10.2008 – 1 U 42/08 – lag kein Kündigungsgrund nach § 8 Nr. 3 VOB/B wegen einer groben Störung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses vor.

Es mag dem Auftraggeber zwar unangenehm sein, wenn seine technischen Planungen in Frage gestellt werden. Einen Vertrauensentzug rechtfertigt das aber nicht. Zum einen ist jeder Auftragnehmer zur Vermeidung einer eigenen Schadenersatzpflicht gehalten, den Auftraggeber auf etwaige Planungsfehler hinzuweisen, wenn er sie erkennt. Wenn ein solcher fachlicher Hinweis schon die fristlose Kündigung des Werkvertrages rechtfertigen würde, wäre der Auftragnehmer in einem unerträglichen Konflikt zwischen Pflichterfüllung und Auftragsverlust.

Im konkreten Fall kam noch hinzu, dass der Auftragnehmer seinen Widerstand gegen die Sichtweise des Auftraggebers innerhalb einer gesetzten Frist bereits ausdrücklich aufgegeben und seine Bedenken zurückgestellt hatte. Im Zeitpunkt der Kündigung war dieser Konflikt schon im Sinne des Auftraggebers gelöst, so dass er sich darauf zur Begründung der Kündigung nicht berufen konnte.

–Dr. tt.–

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