Ohne Bedenkenanzeige droht Handwerkern Haftung bei Mängeln
Handwerker sind im Rahmen der Auftragsdurchführung nicht nur zur fachgerechten Werkleistung verpflichtet, sondern haben ihre Auftraggeber auch rechtzeitig auf zu erwartende Mängel oder Schäden hinzuweisen. Diese Verpflichtung kann sich im Einzelfall auch auf andere Gewerke erstrecken.
Immer wieder geht es in der Rechtsprechung um die Frage, ob Handwerker ihre Auftraggeber ordnungsgemäß über bestehende Risiken aufgeklärt haben. Die Pflichten sind hierbei vielschichtig und hängen naturgemäß vom jeweiligen Einzelfall ab. Dennoch gibt es gewisse Grundsätze, die Auftragnehmer kennen sollten. Dies gilt nicht nur bei Vorliegen eines sogenannten VOB-Vertrages, sondern auch im Falle eines BGB-Bau- beziehungsweise Werkvertrages, da die in der VOB niedergelegten Grundsätze auch hier im Wesentlichen zur Anwendung kommen.
Prüf- und Hinweispflicht gem. § 4 Abs. 3 VOB/B
Nach § 4 Abs. 3 VOB/B hat der Auftragnehmer, wenn er Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer hat, diese dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitzuteilen. Diese Regelung kommt selbstverständlich nur dann unmittelbar zur Anwendung, wenn die Parteien die VOB/B insoweit wirksam in ihren Vertrag einbezogen haben.
Nach allgemeiner Auffassung resultiert aus der vorgenannten Vorschrift nicht nur eine Hinweispflicht, sondern auch eine Prüfpflicht des Auftragnehmers. Deren Umfang hängt bei Fehlen einer vertraglichen Konkretisierung letztlich von der Frage ab, was der Auftraggeber aus objektiver Sicht vom Auftragnehmer erwarten durfte. Besonders risikobehaftet ist dabei der Umstand, dass Bedenken auch gegen die Vorleistungen anderer Unternehmer anzumelden sein können, was letztlich auch eine Überprüfung fremder Gewerke bedingt.
Bedenken gegen Vorleistungen anderer Unternehmer
Soweit die Vorleistungen eines anderen Unternehmers Grundlage für den Erfolg der darauf aufbauenden eigenen Leistungen sind (zum Beispiel Parkettverlegung auf einen durch den Vorunternehmer gelegten Estrich), muss ein Handwerksunternehmer diese überprüfen und seinen Auftraggeber vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige Mängel am Vorgewerk hinweisen. Dies mag bei offensichtlichen und leicht erkennbaren Mängeln nachvollziehbar sein, problematisch wird es jedoch dann, wenn sich Mängel am Vorgewerk nur schwer erkennen lassen.
Grenzen der Prüfpflicht
Natürlich ist die Prüfpflicht des Auftragnehmers auch nach der Rechtsprechung nicht grenzenlos. Dies gilt zum einen für nur schwer erkennbare Mängel am Vorgewerk. Dabei ist aus rechtlicher Sicht zunächst von Bedeutung, dass der Auftragnehmer grundsätzlich die Beweislast für die fehlende Erkennbarkeit der Mängel am Vorgewerk trägt (jedenfalls bis zur Abnahme). Der Auftragnehmer muss daher im Ergebnis darlegen und notfalls auch beweisen, dass für ihn eine mangelhafte Vorleistung oder eine unzureichende Vorgabe des Auftraggebers trotz seiner spezifischen Fachkenntnis nicht erkennbar gewesen ist. Gelingt ihm dieser Nachweis, ist er auch ohne Bedenkenhinweis von der Mangelhaftungspflicht befreit (§ 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3 VOB/B).
In dem Beispielsfall der Parkettverlegung (in einem Ladenlokal) wäre etwa ausreichend, dass der Fußbodenverleger eine Kratzprobe auf der vorhandenen Spachtelmasse vornimmt und diese ergibt, dass die Spachtelmasse fest und trocken ist. Einer weitergehenden Überprüfung, ob es sich bei dem teilweise sichtbaren Estrich etwa um einen für die Verspachtelung geeigneten Gussasphalt-Estrich oder einen ungeeigneten Walzasphalt-Estrich handelt, bedarf es nicht, wenn aufgrund sachverständiger Feststellung feststeht, dass Walzasphalt-Estrich lediglich in Fabrik- beziehungsweise Tennishallen sowie im Straßenbau zur Verwendung kommt, während in Ladenlokalen regelmäßig Gussasphalt-Estrich verbaut wird und beide Estricharten optisch nicht zu unterscheiden sind. In diesem Fall muss der Fußbodenverleger nach einem aktuellen Urteil nicht damit rechnen, dass in dem Ladenlokal ein Walzasphalt-Estrich verbaut ist (so OLG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2020 – 2 U 43/20) und hat daher keine weiteren Prüfmaßnahmen (wie zum Beispiel Bohrkernentnahmen) zu veranlassen. Im Beispiel trifft den Bodenverleger demnach im Ergebnis zwar keine Haftung, dennoch wird deutlich, wie schmal der Grat sein kann. Schließlich musste in diesem konkreten Fall sogar mittels Sachverständigenbeweises geklärt werden, wie bestimmte Estricharten bestimmungsgemäß zum Einsatz kommen und ob diese für den Bodenverleger optisch zu unterscheiden sind.
Eine weitere Begrenzung der Prüf- und Bedenkenhinweispflicht hinsichtlich eines Vorgewerks besteht darin, dass Leistungen des Vorunternehmers nur daraufhin zu prüfen sind, ob sie eine geeignete Grundlage für die eigene Leistung bilden und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg der eigenen Arbeit infrage stellen können. Nicht jedoch muss der Auftragnehmer das Vorgewerk insgesamt auf Mangelfreiheit prüfen oder am fremden Gewerk gar eine umfassende Beweissicherung vornehmen. Stellt aber etwa ein Estrichleger fest, dass Haustür und bodentiefe Fenstertüren unterschiedliche Einbauhöhen aufweisen, so dass der Estrich nicht fachgerecht eingebaut werden kann, muss er dem Auftraggeber unverzüglich Bedenken anzeigen (so OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2018 – 17 U 186/16). Wird der Estrich dennoch ohne ausreichende Bedenkenanzeige aufgetragen, haftet der Estrichleger später für die nachträgliche Mängelbeseitigung (in Form des Abtragens des Estrichs bis zur Bodenplatte und Neuaufbaus des Estrichs nach zwischenzeitlicher Anpassung der Einbauhöhen durch den Tür-/Fensterbauer).
Fazit
Das Haftungsrisiko des Auftragnehmers beim Unterlassen einer rechtlich gebotenen Bedenkenanzeige wegen Mängeln am Vorgewerk ist nicht unerheblich und regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Der Umfang der Prüf- und Hinweispflicht kann im Einzelfall sehr weit sein. Dies sowohl bei Anwendung der VOB/B als auch beim reinen BGB-Werk- beziehungsweise Bauvertrag. Auch müssen gewisse Formalien wie etwa die Schriftform beim VOB-Vertrag beachtet werden. Besondere Bedeutung kommt in der Rechtsprechung auch der Frage des erforderlichen Inhalts einer Bedenkenanzeige zu, da einfach gehaltene Hinweise gewöhnlich nicht ausreichen, sondern der Auftraggeber vielmehr umfassend und konkret über nachteilige Folgen aufgeklärt werden muss.
Autor
Dr. Stephan Leitgeb ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Partner in der Rechtsanwaltskanzlei BFB Rechtsanwälte (www.muc-legal.de). Aufgrund seiner wirtschaftsrechtlichen Ausrichtung berät er seit vielen Jahren die Immobilien-, Bau- und Handwerksbranche.
Praxistipp
An einen Bedenkenhinweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Er hat zur rechten Zeit (in der Regel bereits vor der Leistungsausführung, stets jedoch unverzüglich), in der gebotenen Form (in der Regel schriftlich), mit der notwendigen Klarheit und gegenüber dem richtigen Adressaten (im Zweifel immer auch unmittelbar gegenüber dem Auftraggeber selbst) zu erfolgen. Die nachteiligen Folgen des angezeigten Problems müssen konkret und vollständig sein, damit die Tragweite der Nichtbefolgung des Bedenkenhinweises für den Auftraggeber erkennbar wird. Einfach gehaltene Hinweise, dass eine bestimmte Ausführung beziehungsweise ein Vorgewerk mangelhaft sei oder nicht funktionieren könne, reichen selbst dann nicht, wenn der Auftraggeber Fachkenntnisse hat (zum Beispiel als Bauunternehmer).