Teil 2: Bedenken anmelden

Die Prüfung des Untergrundes spielt vor jeder Oberflächenbehandlung eine zentrale Rolle. Sie ist eine allgemeine und in den VOB definierte Pflicht des Malers, Lackieres oder Stuckateuers – und sie hat unmittelbaren Einfluss auf das Beschichtungsergebnis sowie auf die Gewährleistung.

Mögliche erkennbare Schäden werden im BFS Merkblatt Nr. 20 erläutert. Hier wird das Thema „Beurteilung des Untergrunds für Beschichtungs- und Tapezierarbeiten und Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden“ behandelt. Darüber hinaus finden sich hier auch Hinweise, was zu tun ist, wenn bei der Untergrundprüfung Mängel sichtbar oder erkennbar sind, die aus handwerklicher Sicht Anlass zu Bedenken geben. Für die gute und erfolgreiche Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber spielt  in einem solchen Fall die Kommunikation eine zentrale Rolle: Vorschläge für Formulierungen erleichtern dem Handwerker die formgemäße Anmeldung der Bedenken gegenüber dem Auftraggeber. In manchen Fällen mag es auch erforderlich sein, den Prüfungsumfang zu erweitern, um die Bedenken beschreiben und begründen zu können. In solchen Fällen sollte dies mit dem Auftraggeber abgesprochen werden, da erweiterte Prüfungen zusätzliche Kosten verursachen können, die gesondert abgerechnet werden müssen (nach VOB Teil B besondere Leistungen).

Mitteilung von Bedenken: Allgemeine Bestandteile

Was ist bei der Mitteilung von Bedenken zu beachten? Wie kann ein solches Schreiben formuliert werden? Der im BFS Merkblatt Nr. 20 beispielhaft formulierte Musterbrief zeigt, wie die Mitteilung von Bedenken konkret aussehen kann. Neben der Beschreibung des festgestellten Bedenkens sollten eine konkrete Bezugnahme auf den aktuellen Auftrag, der Hinweis „Vorbehalt nach VOB/B § 4 Nr. 3“, ein Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise sowie ein Hinweis zur Gewährleistung nicht fehlen.

Formulierungsvorschläge für Bedenken

Prüfmethode und Prüfumfang hängen ebenso vom Untergrund ab wie mögliche Mängel sowie deren Erkennbarkeit und die Schadensbehebung. In übersichtlichen Tabellen, sortiert nach Art des Untergrundes, sind im BFS Merkblatt Nr. 20 die wichtigsten Mängel, Prüfmethoden, Umfang der Prüfung, technische Hinweise und über die Nebenleistungen hinaus gehende Möglichkeiten zur Schadensbehebung dargestellt. Für jeden Untergrund finden sich beispielhafte Formulierungen zur Beschreibung der Bedenken. Im Folgenden sind einige dieser Formulierungen zitiert:

    Holzfenster, Türen, Verbretterungen

    „Farblose bis hellgetönte Lasuranstriche sind wegen ihres unzureichenden UV-Schutzes für Hölzer, die direkter Bewitterung ausgesetzt sind, nicht geeignet. Für Kiefernholz sind wegen möglichem Harzausfluss und Rissbildung auch mittel- und dunkelgetönte Lasurenanstriche nur bedingt geeignet. Aus dem gleichen Grund sind mittel- und dunkelgetönte Lasuranstriche für Fichtenholz nur bedingt geeignet.“

    Beton, Faserzementplatten, Putz, Porenbeton

    „Fehlende Saugfähigkeit verhindert das Eindringen der Grundbeschichtung in den Untergrund. Dadurch wird die Haftung nachfolgender Beschichtungen und Tapezierungen beeinträchtigt.“

    Wandbauplatten aus Gips und Gipskartonplatten

    „Risse entstehen auch in nachfolgenden Beschichtungen und Tapezierungen.“

    Stahl

    „Nicht tragfähige und/oder unterrostete Altbeschichtungen sind für Beschichtungen nicht geeignet, weil sie zur Ablösung des auszuführenden Beschichtungssystems führen.“

    Zink

    „Rückstände beeinträchtigen die Haftung nachfolgender Beschichtungen.“

    Aluminium

    „Nicht tragfähige Grundbeschichtungen sind für Beschichtungen ungeeignet, weil sie zur Ablösung des Beschichtungssystems führen.“

    Kunststoffe

    „Verwitterungsprodukte an der Oberfläche führen zu Haftungsstörungen.“

Die Arbeitsschritte im Überblick

Bevor also mit der eigentlichen Beschichtung begonnen werden kann, sind einige Arbeitsschritte erforderlich. Zunächst empfiehlt sich eine allgemeine Einschätzung der Untergrundsituation. Dann erfolgt die Prüfung des Untergrundes mit dem Ziel, sichtbare und am Bau erkennbare Untergrundmängel festzustellen. Falls erforderlich, muss diese Prüfung beispielsweise durch eine Laborprüfung oder weitere Baustellenprüfungen (besondere Leistungen nach VOB/B) erweitert werden. Wurden Mängel festgestellt, müssen diese dem Auftraggeber in Form von Bedenken unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Zum umsichtigen Vorgehen auf der Baustelle zählen ebenfalls die notwendigen Maßnahmen zur Schadensbehebung und natürlich die Auswahl der Beschichtungsstoffe.

In bauhandwerk 4/2010 beschäftigt sich Teil 3 der Serie Untergrundprüfungen mit baustellenüblichen Methoden zur Prüfung.

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