Putz- und Trockenbauarbeiten nach mangelhaftem Fenstereinbau
Der Unternehmer hat hinsichtlich der durchgeführten Vorarbeiten eine Prüfungs- und Hinweispflicht; dabei handelt es sich um eine vertragliche Nebenpflicht. Sie ist dem berechtigten Bedürfnis des Auftraggebers geschuldet, rechtzeitig darüber aufgeklärt zu werden, dass seine Ausführungsvorgaben, die von ihm beigestellten Baustoffe oder die Leistungen der von ihm beauftragten Vorunternehmer nicht geeignet sind, den vereinbarten Werkerfolg sicherzustellen. Adressat dieser Verpflichtung ist naturgemäß derjenige, der die Ausführungsvorgaben des Auftraggebers umsetzen und zugleich den Werkerfolg herbeiführen muss. Er muss im Rahmen seiner Fachkunde prüfen, ob er seine Leistungen auf der Grundlage der Vorgaben des Auftraggebers fachgerecht erbringen kann und etwaige Bedenken unverzüglich anmelden.
Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Urteil vom 11.10.2007 – I 5 U 6/07 – vertreten. Im konkreten Fall hatte der Unternehmer vorwerfbar gegen Prüfungs- und Hinweispflichten verstoßen. Ihm hatte es oblegen, das Vorgewerk des Fensterbauers auf die sachgerechte Ausführung der Abdichtung zwischen den Fensterrahmen und dem angrenzenden Mauerwerk zu überprüfen. Ihm hätte auffallen müssen, dass die erforderliche Abdichtung zwischen Fensterrahmen und Mauerwerk nicht eingebaut worden war. Auf diesen Umstand hätte der Unternehmer sodann den Auftraggeber vor der Anbringung der Gipskartonbekleidungen hinweisen müssen. Der Unternehmer muss im Rahmen der Zumutbarkeit prüfen, ob die ihm zur Verfügung gestellten Vorleistungen anderer Unternehmer eine geeignete Grundlage für die Erbringung seiner Werk-leistungen bilden und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können.
Die Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht führt auch dann zu einem Schadenersatzanspruch, wenn die von dem Unternehmer ausgeführten Putz- und Trockenbauarbeiten mangelfrei sind. Sie kommt nämlich dann in Frage, wenn die Einfügung einer Abdichtung durch den Fensterbauer auch für die Beschaffenheit der Putzarbeiten unmittelbare Bedeutung hat. Mit der Bekleidung der Fensterlaibungen und -stürze durfte nicht begonnen werden, bevor eine Dampfdiffusionsdichtung eingebaut war.
Der Putz- und Trockenbauunternehmer hatte die einschlägigen Bestimmungen der Wärmeschutzverordnung einzuhalten. Dazu gehört auch die luftdichte Abdichtung der Fugen zwischen Fenstern und Außenwänden. Wo eine solche Abdichtung fehlt, ist das nachfolgende Gewerk unmittelbar betroffen.
– Dr. tt –