Schimmelpilzbefall durch mangelhafte Installation
Einige Zeit nach Ausführung von Installationsarbeiten wurde in einem Gebäude ein Schimmelpilzbefall festgestellt. Durch Untersuchungen konnte festgestellt werden, dass in dem Bad in einem unbekannten Umfang und über eine unbekannte Dauer aus einer aufgeplatzten Gewindeverbindung am Anschluss des Wandeinbauspülkastens Wasser ausgetreten war. Die Halbzoll-Messingverschraubung hatte einen Riss, aus dem ständig Wasser in die Wandkonstruktion tropfte. Zudem dichtete ein Schwimmerventil im eingebauten Spülkasten der Toilette nicht ordnungsgemäß ab. Wenn der Spülkasten voll war, spritzte trotzdem Wasser oberhalb des Kastens heraus und lief hinter den Fliesen nach unten.
Der Schimmelpilzbefall war auf das austretende Wasser infolge der defekten Verschraubung und des defekten Schwimmerventils am WC-Spülkasten zurückzuführen. Eine andere Ursache für die Entstehung des Schimmelpilzes kam nicht in Betracht. Nach § 13 Nr. 7 VOB/B stand dem Auftraggeber Schadensersatz zu, weil ein wesentlicher Mangel vorlag, der die Gebrauchstauglichkeit des Werkes erheblich beeinträchtigte und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen war. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Schleswig im Urteil vom 7.12.2007 – 4 U 51/07 – vertreten, das durch den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 14.8.2008 – VII ZR 224/07 – bestätigt wurde.
–Dr. tt.–