Wärmebedarfsberechnung für Heizanlage
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat sich im Urteil vom 17.4.2008 – 8 U 599/06 – 159 mit der Frage befasst, was gilt, wenn sich der fachkundige Verkäufer einer Heizungsanlage auf Bitten des Käufers bereiterklärt, vor dem Abschluss der Bestellung eine Wärmebedarfsberechnung durchzuführen. Der Käufer war nachher der Meinung, die Wärmebedarfsberechnung wäre fehlerhaft gewesen, was zu einer nicht ausreichenden Dimensionierung der Heizkörper geführt hätte. Deshalb hätte sich eine mangelnde Beheizbarkeit seiner Wohnung und eine Verzögerung des beabsichtigten Einzugs ergeben. Dafür beanspruchte er Schadenersatz.
Es kam darauf an, wie das Verhältnis der Beteiligten rechtlich zu bewerten war, also ob ein selbständiger Beratungsvertrag zustande gekommen war. Der stillschweigende Abschluss eines Beratungsvertrages ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will; dies gilt insbesondere in allen Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig ist oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist. Dabei scheidet zwar im Regelfall die Annahme eines selbständigen Beratungsvertrages im Verhältnis Verkäufer/Käufer aus, weil die beratende Tätigkeit des Verkäufers als Teil seiner Absatzbemühungen anzusehen ist. Ein selbständiger, neben dem Kaufvertrag bestehender Beratungsvertrag kommt aber bei Bejahung besonderer und außergewöhnlicher Umstände in Betracht; wenn die Beratung des Verkäufers eindeutig über das hinausgeht, was im allgemeinen seitens des Verkäufers für die sachgemäße Anwendung oder den Einsatz des Kaufgegenstandes in beratender oder empfehlender Weise auch in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung geleistet wird, kann es gerechtfertigt sein, zwischen Käufer und Verkäufer eine besondere, selbständig neben dem Kaufvertrag bestehende Rechtsbeziehung anzunehmen. In den Fällen, in denen sich die Beratung auf die Eigenschaften des Kaufgegenstandes bezieht, kommt ein selbständiger Beratungsvertrag dann in Betracht, wenn sich die beratende Tätigkeit nach Inhalt, Umfang, Intensität und Bedeutung für den Käufer so sehr verselbständigt hat, dass sie gewissermaßen als andersartige, auf eigener rechtlicher und tatsächlicher Grundlage beruhende Aufgabe des Verkäufers erscheint und als vertragliche Verpflichtung eigener Art neben dem Kaufvertrag steht. Liegen diese besonderen Voraussetzungen vor, tritt die Beratung als gleichwertige, wenn auch unter Umständen unentgeltliche oder jedenfalls nicht besonders vergütete Leistung des Verkäufers neben die Pflicht zu der Erfüllung des Kaufvertrages. Nach der Auffassung des Gerichts war der Verkäufer in dem konkreten Fall zur sorgfältigen Erstellung der Wärmebedarfsberechnung verpflichtet. Dieser Pflicht war der Verkäufer nur teilweise nachgekommen und musste dementsprechend Schadenersatz leisten.
– Dr. tt –