Gewährleistung für mangelhafte Parkettstäbe
Nachdem ein Grundstückseigentümer 40 m² zweischichtige Buchenparkettstäbe sowie 25 m Sockelleisten in einem Baumarkt gekauft hatte, ließ er das Material von einem Parkettleger in seinem Haus verlegen. Danach stellte sich heraus, dass sich auf etwa der Hälfte der verlegten Fläche die Buchendecklamellen der Parkettstäbe von der darunter liegenden Weichholzschicht ablösten. Es handelte sich um einen Produktionsfehler, der durch die nicht ausreichende Verklebung der beiden Schichten zustande gekommen war.
Der Käufer der Ware machte deshalb gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Verlegung neuer Parkettstäbe geltend. Dabei handelte es sich rechtlich nicht um einen Nacherfüllungsanspruch, sondern vorrangig um einen Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung. Nach dem Kaufrecht kann der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Eine Beseitigung des Mangels durch eine Ausbesserung der schadhaften Parkettstäbe war jedoch nicht möglich. Die an den Verkäufer gerichtete Aufforderung des Käufers, den Parkettboden auszutauschen, war auf die Lieferung neuer – mangelfreier – Parkettstäbe gerichtet; dem war der Verkäufer innerhalb der gesetzten Frist jedoch nicht nachgekommen.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.7.2008 – VIII ZR 211/07 – bestand kein Schadenersatzanspruch des Käufers. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass der Verkäufer im Zuge der Nacherfüllung des Kaufvertrages verpflichtet gewesen wäre, neue Parkettstäbe nicht nur zu liefern, sondern auch zu verlegen oder auf seine Kosten verlegen zu lassen. Dies war aber nicht der Fall. Der Verkäufer der mangelhaften Parkettstäbe schuldete nur die Übergabe und die Übereignung mangelfreier Parkettstäbe.
Vermögensschäden oder Aufwendungen, die dem Käufer dadurch entstehen, dass der Verkäufer seine Pflicht, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen, nicht schon anfangs, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, sind nicht im Zuge der Nacherfüllung zu beseitigen oder auszugleichen, sondern nur im Rahmen eines Schadenersatzanspruches, dies aber nicht aufgrund eines Kaufvertrages, weil sich daraus nur ein Nacherfüllungsanspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache ergibt, aber nicht mehr.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mehrere Oberlandesgerichte anderer Meinung sind, sowie darüber hinaus auch das juristische Schrifttum.
– Dr. tt –