Mangelhaftes Baumaterial

Als ein Käufer meinte, das erworbene Baumaterial wäre mangelhaft, wollte er Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen. Es kam eventuell in Frage, den Kaufpreis zu mindern oder Schadenersatz zu verlangen. Voraussetzung dafür war aber, dass der Käufer dem Verkäufer unter Setzung einer angemessenen Nachfrist erfolglos Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hatte. Vorher darf der Käufer den behaupteten Mangel nicht selbst beseitigen oder beseitigen lassen. Auf die Erfüllung der sich für den Käufer hiernach ergebenden Obliegenheit kommt es freilich nicht an, wenn einer der gesetzlich festgeschriebenen Tatbestände gegeben ist, in denen die Fristsetzung eine reine Formsache darstellt oder in anderer Form unzumutbar wäre. Angesichts des grundsätzlich bestehenden Vorrangs der Nacherfüllung durch den Verkäufer ist die Fristsetzung aber nur dann entbehrlich, wenn der Verkäufer die Leistung bereits verweigert hat, bevor die Mängelbeseitigung durch den Käufer erfolgt.

Eine lediglich nachträgliche Leistungsverweigerung kann nicht ausreichen, weil aus dem grundsätzlichen Vorrang der Nacherfüllung des Verkäufers ein Nacherfüllungsrecht dieser Vertragspartei folgt und dieses vernichtet werden würde, wenn der Käufer vor der Leistungsverweigerung des Verkäufers auf dessen Kosten zur Mängelbeseitigung schreiten dürfte. Wie der Verkäufer sich nach der Mängelbeseitigung durch den Käufer verhält, kann deshalb nur dann von Bedeutung sein, wenn dieses Verhalten den sicheren Rückschluss erlaubt oder hierzu beiträgt, dass schon vor der Mängelbeseitigung die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert war.

Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 20.1.2009 – X ZR 45/07 – vertreten.–Dr. tt.–

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