Werklohnzurückbehaltung
Als ein Unternehmen Zahlungsansprüche aus Lieferung und Einbau von Fenster- und Türelementen bei verschiedenen Bauvorhaben geltend machte, behauptete der Auftraggeber Mängel der Werkleistung und machte ein Zurückbehaltungsrecht auf den gesamten Restbetrag für alle Bauvorhaben geltend, obgleich sich die Werkmängel nur bei einem Bauvorhaben ergeben hatten.
Das umfassende Zurückbehaltungsrecht wäre nur dann in Frage gekommen, wenn zwischen den Ansprüchen ein innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang bestanden hätte, so dass es gegen Treu und Glauben verstoßen hätte, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte. Diese Verknüpfung ist bei ständiger Geschäftsbeziehung zweier Kaufleute zu bejahen, wenn zwar verschiedene Vertragsverhältnisse vorliegen, diese jedoch wegen ihres zeitlichen oder sachlichen Zusammenhangs als natürliche Einheit erscheinen. Eine derartige laufende Geschäftsbeziehung wird allerdings nicht schon durch die mehrmalige Erteilung gleichartiger Aufträge begründet, sondern erst, wenn ein Vertrag als Fortsetzung früherer Vertragsabschlüsse anzusehen ist. Entscheidendes Gewicht ist dabei dem Umstand beizumessen, ob sich in der Geschäftsverbindung ein Vertrauensverhältnis entwickelt hat, welches die einzelnen Verträge in besonderer Weise verknüpft.
Im konkreten Fall waren keine Anhaltspunkte vorhanden, die es gerechtfertigt hätten, von einer natürlichen, gewollten oder als gewollt vorauszusetzenden Einheitlichkeit der faktischen Verhältnisse zu sprechen. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht München im Urteil vom 16.8.2008 – 27 U 468/07 – vertreten, das durch den Beschluss des Bundesgerichtshofes mit dem Aktenzeichen VII ZR 56/08 bestätigt wurde.
–Dr. tt.–