Fassadenanstrich – eine handwerkliche Tätigkeit?
Das Oberlandesgericht Jena hat sich im Beschluss vom 1.12.2008 – 1 Ss 145/08 – mit der Frage befasst, ob das Streichen einer 220 m² großen Fassade ohne weiteres handwerksrechtlich zulässig ist. Die Behörde hatte die Auffassung vertreten, das Streichen der Fassade eines Hauses mit Farbe würde eine wesentliche Tätigkeit des Maler- und Lackiererhandwerks darstellen, weil diese Arbeit in den Kernbereich des Maler- und Lackiererhandwerks falle und ihm sein wesentliches Gepräge geben würde. Dabei war § 1 Abs. 2 Handwerksordnung außer acht gelassen worden. Danach dürfen Tätigkeiten, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, von jedermann unabhängig von einer Handwerksrolleneintragung ausgeübt werden. Ob eine Tätigkeit „nicht wesentlich“ ist, bestimmt sich aber nicht nach der Quantität, sondern nach der Qualität. Dabei kommt es auf die Frage, ob es sich um eine qualitativ einfache oder schwierige Tätigkeit handelt, dann nicht mehr an, wenn die Lernzeit drei Monate nicht übersteigt. –Dr. tt.–