Ab wann ein Riss ein Mangel ist
Wenn sich Sachverständige oder Handwerker mit Rissen auseinandersetzen müssen, stellen sich in der Regel drei grundsätzliche Fragen: Was ist die Ursache? Wie kann saniert werden? Und sind die Risse überhaupt ein Mangel?
Risse können unterschiedlich groß sein und ganz verschieden Ursachen haben. Man kann sie erst ab einer bestimmten Breite sehen. Zudem können sie auch nur vorübergehend auftreten. Sie können innerhalb oder außerhalb der Gewährleistung auftreten und bauart- oder baustofftypisch sein. Allein dies zeigt, dass es nicht nur den einen Riss gibt und dass es in Folge dessen unterschiedliche Bewertungen geben muss. Zumal eine technische Bewertung ergeben kann, dass der Riss „nicht zu bemängeln“ ist, die juristische Bewertung aber eindeutig einen Mangel bestätigt.
Technische Bewertung der Risse
Grundlage einer jeden technischen Bewertung ist die Rissdiagnostik, bei der Rissbreite und -tiefe, Rissverteilung und -verlauf sowie der ein-, zwei- oder dreidimensionale Rissflankenversatz ermittelt werden. Nach dieser Dimensionierung des Risses muss die Frage geklärt werden, ob zukünftig Bewegungen an den Rissflanken zu erwarten sind – oder einfach ausgedrückt, ob ein Riss noch „arbeitet“? Dies entscheidet neben der technischen Bewertung des Risses ganz wesentlich über das Sanierungssystem (den Riss sanieren oder nur kaschieren).
Das Messen von Rissbreiten ergibt eigentlich nur einen Sinn, wenn man die gemessenen Werte (Ist-Zustand) mit den zulässigen Rissbreiten (Soll-Zustand) vergleicht. Dies ist relativ schwierig, da hierzu in den Normen und Regelwerken keine absoluten Werte zu finden sind. Werden Werte genannt, können diese nicht unkritisch für alle Bauteile und Baustoffe übernommen werden. In der DIN V 18550 (Putz) wird zum Beispiel ausgeführt, dass Haarrisse in begrenztem Umfang nicht zu bemängeln sind. Als Haarrisse werden hierbei Risse mit einer Breite bis zu 0,2 mm bezeichnet. Dieser Empfehlung folgt auch die DIN EN 13914 Teil 1, in der ausgeführt wird, dass Haarrissbreiten bis 0,2 mm bei wasserabweisenden und wasserhemmenden Putzen die Funktionstüchtigkeit nicht beeinträchtigen. In Anlehnung daran werden in der DIN EN 13499 und DIN EN 13500 (WDVS) für Putzbeschichtungen auf Mineralfaserdämmung 0,2 mm und für Putzbeschichtungen auf Polystyroldämmung 0,3 mm als zulässige Rissbreiten angegeben.
In der Praxis wird dies so ausgelegt, dass die Regelwerke eine Rissbildung von bis zu 0,2 mm „legalisieren“ und damit Risse nicht reklamiert werden können. Aus technischer Sicht stellt sich sofort die Frage, ob Risse kleiner 0,2 mm sofort einen (technischen) Mangel darstellen – zumal in der DIN V 18550 noch ergänzt wird, dass breitere Risse keinen Mangel darstellen, wenn sie unter gebrauchsüblichen Bedingungen nicht sichtbar sind und der technische Wert des Putzes nicht beeinträchtigt wird. Und damit kann die spannende Frage gestellt werden: bei welchen Rissbreiten ist der technische Wert eines Putzes beeinträchtigt? Oder anders ausgedrückt: wie lange ist die Funktionalität eines gerissenen Putzes gegeben?
Die wichtigste (technische) Funktion einer Putzbeschichtung ist der Witterungsschutz der Fassade. Durch einen kleinen Riss von nur 0,2 mm können bei einem Schlagregen innerhalb von einer Stunde bis zu 20 Liter Wasser in den Untergrund eindringen. Deshalb sollte sich die Bewertung eines Risses nicht nur an der Rissbreite und -tiefe orientieren, sondern auch gebäudespezifische Einflüsse mit einbeziehen. Hierzu gehören die Schlagregenbeanspruchung des Gebäudes sowie die überdurchschnittliche Beanspruchung durch Spritzwasser. Angaben hierzu befinden sich in der DIN 4108 Teil 3 (Beanspruchungsgruppen) und sollten in der Praxis, vor allem Ausschreibungen, mehr Anwendung finden.
Hinzu kommt, dass es nicht die Putzbeschichtung gibt. Neben Mineral-, Silikat-, Siliconharz- und Kunstharzputzen werden einige von ihnen noch mit einem ein- oder zweimaligen Anstrich versehen, der ebenfalls wieder aus unterschiedlichen Bindemitteln und damit Eigenschaften bestehen kann. Es ist deshalb genauso wenig zutreffend, einen wasserabweisenden Kunstharzputz als besonders kritisch (wegen Diffusion) oder besonders geeignet (wegen Elastizität) einzustufen. Das Gleiche gilt für die anderen Putzbeschichtungen. Es ist immer eine Einzelfallbetrachtung und -bewertung. Schlussendlich spielt auch noch eine wesentliche Rolle, auf welchem Untergrund der Putz aufgebracht wird. Ein WDVS muss komplett anders bewertet werden, als ein Leichtputz auf hoch wärmedämmendem Mauerwerk, ein Sanierputz auf einem Mischmauerwerk oder Wärmedämmputz beim Gefach.
Dies zeigt, dass eine generelle technische Bewertung von Rissen nicht möglich ist und dass neben der Rissbreite und -tiefe auch die bauphysikalischen Kenndaten der Putzbeschichtungen und ihrer Untergründe in die Bewertung einbezogen werden müssen. Selbst gleiche Rissbreiten oder -tiefen müssen aufgrund der unterschiedlichen Zusammensetzung der Putze unterschiedlich bewertet werden. Gleiche Rissbreiten müssen nicht zwangsläufig die gleichen Risstiefen verursachen. Infolgedessen kann die Frage nach einem technischen Mangel nicht oder nur bedingt mit den Normen und Regelwerken genannten Rissbreiten oder -tiefen beantwortet werden.
Optische Bewertung von Rissen
Die optische Bewertung von Rissen ist schwierig, da die Bewertung nicht auf objektiven Parametern wie Messergebnissen beruht. Dadurch ist jede optische Bewertung subjektiv und damit angreifbar. So kann sich zum Beispiel das optische Erscheinungsbild einer fertiggestellten Putzoberfläche für den Maler oder Stuckateur als normal oder üblich darstellen, während der Bauherr die gleiche Putzfläche als mangelhaft ablehnt. Häufig wird dann diskutiert, ob die aufgetretenen Risse noch im Toleranzbereich liegen, marktüblich und akzeptabel sind oder sich vielleicht sogar hätten vermeiden lassen. Hier geht es letztendlich um die Verhältnismäßigkeit der Risserkennung und -bewertung. Allerdings steht bei der optischen Bewertung nie das Aussehen der Risse allein im Mittelpunkt. Andere Faktoren können eine wesentliche Rolle spielen. Hierzu gehören:
mikrobieller Befall und/oder Verschmutzungen
Farbtöne und Oberflächenstruktur
Lage und Wahrnehmung der gerissenen Fläche und
zeitliche Relevanz des Auftretens
In vielen Veröffentlichungen wird ausgeführt, dass Risse noch als akzeptabel gelten und nicht zu bemängeln sind, wenn sie in einer Breite bis 0,1 mm zum Beispiel auf geglätteten beziehungsweise glatten Oberflächen oder sie in einer Breite bis 0,2 mm bei einem Strukturputz mit einem Größtkorn größer 3 mm auftreten. Diese Aussage kann nur bedingt übernommen werden. Wenn das Gebäude einem starken mikrobiellen Befall (Algen, Pilze) ausgesetzt ist und in exponierter Lage (Niederschlagsmenge) steht, werden auch diese Risse nach einer relativ kurzen Zeit gut sichtbar sein und subjektiv größer erscheinen. Durch den mikrobiellen Befall wirken die Risse dunkler und an den Rissflanken breiter, als sie tatsächlich sind.
Bei Putzen mit hydrophilen Eigenschaften kommt hinzu, dass im Rissbereich die Wasseraufnahme noch größer ist. Durch Putzstrukturen, in denen sich Wasser nach Niederschlägen ansammeln kann – zum Beispiel horizontal verriebener Rillenputz oder klassischer Edelkratzputz – wird dieses Verhalten noch gefördert. In Folge dessen spielt bei der optischen Bewertung auch die Putzoberfläche und deren Struktur eine wichtige Rolle. Glatte Putzoberflächen sind hinsichtlich einer Rissbildung und deren Wahrnehmung viel anfälliger, als raue oder stark strukturierte Putz-
oberflächen, auf denen sich Risse kaum abzeichnen und unauffällig um das Strukturkorn herum verlaufen. Auch der Farbton der Putzoberfläche spielt eine Rolle. Bei weißen und hellen Oberflächen werden die Risse immer schneller und deutlicher zu sehen sein als bei erdigen und dunklen Farbtönen.
Im Mittelpunkt der optischen Bewertung von Rissen stehen in der Regel zum einen die Verhältnismäßigkeit der Risserkennung und Bewertung und zum anderen die so genannten gebrauchsüblichen Bedingungen. Beide Bewertungsziele werden ganz wesentlich davon beeinflusst:
wo sich die Risse befinden
wie viele Risse aufgetreten sind
wie groß der Anteil der mit Rissen behafteten Fläche an der Gesamtfläche ist
ob die Risse sofort und gut erkennbar sind
ob die gerissene Fläche eine besondere gestalterische oder repräsentative Bedeutung hat
wann die Risse das erste Mal aufgetreten sind beziehungsweise
ob die Risse gegebenenfalls nur vorübergehend auftreten, und wenn ja, unter welchen Umständen
Einen ganz wesentlichen Einfluss auf die optische Bewertung haben unter anderem der Abstand des Betrachters, die Blickposition, die Lichtverhältnisse oder Beleuchtung, gegebenenfalls die Witterung sowie notwendige Hilfsmittel und Messmethoden.
In der Praxis ist die allgemeine Aussage üblich, dass Risse eine unwesentliche optische oder ästhetische Beeinträchtigung der Oberfläche darstellen, wenn sie aus etwa 3 m kaum oder nicht mehr sichtbar sind. Diese Aussage gilt als unverbindlich und stellt eine reine Empfehlung dar, weil die bereits erwähnten Einflüsse wie Oberflächenstruktur, Farbgebung, Materialart, Lage und Beanspruchung der Oberfläche berücksichtigt werden müssen. Risse sollten immer nur aus der Position optisch bewertet werden, aus welcher sie auch erkennbar sind (gebrauchsübliche Verwendung und Nutzung). Deshalb gilt es als unangemessen, dass ein Riss zum Beispiel im Anschlussbereich Fassade/Dach durch Aufstellen eines Gerüstes sichtbar wird, während der Riss bei gebrauchsüblicher Betrachtung nicht erkennbar gewesen wäre. Als ebenso unangemessen gilt, dass benachbarte Dachflächen oder Grundstücke betreten oder eine Hebebühne, eine Leiter oder Hilfsmittel wie Fernglas oder Vergrößerungsglas (Lupe) benutzt werden müssen, um einen Riss ausfindig zu machen. Unverhältnismäßig ist auch, dass zum Sichtbarmachen eines Risses die Putzoberfläche mit Wasser benetzt werden muss. Dagegen gilt es als grenzwertig, wenn Risse nur wenige Stunden am Tag (zum Beispiel im Streiflicht) oder wenige Monate im Jahr zu sehen sind.
Rechtliche Bewertung von Rissen
Juristen sind in der rechtlichen Bewertung von Rissen deutlich unkreativer als die meisten Sachverständigen oder Handwerker. Sie orientieren sich am § 434 und § 633 BGB (Mangelbegriff) und damit an der Frage, was vertraglich vereinbart wurde. Eine Abweichung von den Vereinbarungen kann auch dann mangelfrei sein, wenn sich das Werk für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung oder übliche Verwendung eignet und so beschaffen ist, wie es bei anderen Werken gleicher Art üblich ist und wie es der Auftraggeber erwarten kann. Das Vorliegen eines Mangels (Riss) setzt nicht zwangsläufig einen Schaden voraus. Umgekehrt muss ein aufgetretener Schaden (Riss) nicht zwangsläufig einen Mangel darstellen. Gerade in Bezug auf technische Mängel (Wasseraufnahme) oder optische Mängel (mikrobiellen Befall) verwenden Juristen gerne Fragen wie „Können Sie ausschließen, dass …?“, um für ihren Mandanten die Antwort zu erzwingen, dass ein Restrisiko besteht und damit ein Mangel angenommen werden kann. Letztendlich gilt gerade bei Rissen das Motto: „Bezahlt wird mit Mäng